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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst leistet ein Arbeitnehmer, der sich außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) seine Arbeit aufzunehmen. Insoweit unterscheidet es sich von Rufbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer sich an einem Ort seiner Wahl aufhalten kann. Der Arbeitnehmer kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes beliebig nutzen, muss sich aber auf die mögliche Arbeitsaufnahme einstellen, darf also keinen Alkohol trinken. In Tarifverträgen werden teilweise andere Begriffe verwandt. Allerdings werden für den Bereitschaftsdienst, ebenso wie für die Arbeitsbereitschaft, auf tarifvertraglicher Basis im erheblichen Umfang Ausnahmen von den normalen Höchstarbeitszeiten gemacht. Der ärztliche Bereitschaftsdienst darf dabei geringer vergütet werden, als die reguläre Arbeitszeit. Für diese Dienste müssen aber insgesamt eine Vergütung gezahlt werden, die nicht als unangemessen anzusehen ist. Sollten auch Sie noch weiteren Informationsbedarf hinsichtlich des Themenkreises Bereitschaftsdienst haben, stehen Ihnen die auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte der Deutschen Anwaltshotline jederzeit zur Verfügung.
Stand: 22.09.2010

   
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