Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt gem. § 1 Abs. 1 BBiG die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
Hierzu trifft es nähere Bestimmungen insbesondere über die Ordnung der Berufsausbildung, die Begründung sowie Beginn und Ende eines Ausbildungsverhältnisses, der Rechte und Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden, den Vergütungsanspruch und das Prüfungswesen.
Aus den Pflichten der Ausbildenden ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass den Auszubildenden gem. § 14 Abs. 2 BBiG nur Aufgaben übertragen werden dürfen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
Des weiteren besteht gem. § 15 BBiG ein Freistellungsanspruch für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen.
Besondere Vorschriften bestehen für Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gem. §§ 20ff. BBiG. So darf gem. § 20 BBIG bspw. die Probezeit 1 Monat nicht unterschreiten und 4 Monate nicht überschreiten. Nach der Probezeit darf der Auszubildende nur aus wichtigem Grund fristlos und unter schriftlicher Angabe der Gründe gekündigt werden.
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