Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aushilfsvertrag
Der Aushilfsvertrag ist ein Arbeitsvertrag, er wird nur nicht unbefristet, sondern mit Sachgrund befristet abgeschlossen. Der Sachgrund liegt in einem vorübergehenden betrieblichen Bedarf des Arbeitgebers im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG). Dieser Sachgrund muss bei Abschluss des Vertrages objektiv vorliegen, er muss im Vertrag selbst nicht schriftlich aufgeführt sein, da das TzBfG in Hinblick auf den Sachgrund kein Zitiergebot enthält. Nur wenn ein Tarifvertrag oder ein anderes Gesetz (z. B. § 2 Abs. 4 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes - WissZeitVG -) dies verlangen, muss der Sachgrund schriftlich im Vertrag auggeführt werden. Der kalendermäßig befristete Aushilfsvertrag endet nach § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung eines Aushilfsvertrages ist nach § 15 Abs. 3 TzBfG nur möglich, wenn sie im Vertrag oder in einem Tarifvertrag vereinbart ist.
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