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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ausbildungsverhältnis

Das Ausbildungsverhältnis kommt durch Vertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden zustande. Das für Ausbildungsverhältnisse einschlägige Gesetz ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Der Gegenstand des Ausbildungsverhältnisses ist in § 1 Abs. 3 BBiG definiert. Danach hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen. Im Berufsbildungsgesetz sind weitere Regelungen über den Ablauf einer Berufsausbildung enthalten. Es werden bestimmte Anforderungen an die Tätigkeit des Ausbilders und die Ziele der Ausbildung gestellt. Zudem beinhaltet das Berufsbildungsgesetz arbeitsrechtliche Regelungen zur Dauer der Probezeit, zur Kündigungsmöglichkeit, zum Anspruch auf ein Zeugnis usw. So kann z.B. das Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 22 BBiG nach Ablauf der Probezeit vom Ausbilder nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden: nur fristlos aus wichtigem Grund unter schriftlicher Angabe der Kündigungsgründe. Bei Nichtbestehen der Prüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 III BBiG.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Ausbildungsverhältnis? Ein Telefonat mit einem unserer spezialisierten Rechtsanwältinnen-/anwälte oder ein Anfrage per E-Mail kann Ihnen dabei weiterhelfen!
Stand: 01.02.2012

   
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