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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ausbildungsabbruch

Häufig tragen sich Auszubildende mit dem Gedanken an einen Ausbildungsabbruch. Vielleicht, weil sie merken, dass der gewählte Ausbildungsberuf doch nicht ihren Vorstellungen entspricht, aber auch weil es Probleme mit dem Ausbildungsbetrieb gibt. Gründe gibt es viele. Wie aber beende ich mein Ausbildungsverhältnis "sauber" und unter Vermeidung von Schadensersatzansprüchen? Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich im Berufsbildungsgesetz (kurz: BBiG). Hier ist festgelegt, welche Kündigungsfristen einzuhalten sind (§ 22 BBiG), aber auch unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche bestehen (§ 23 BBiG).

Grundsätzlich sollte, gerade in einem Ausbildungsverhältnis, eine Kündigung durch den Auszubildenden - und damit der Ausbildungsabbruch - wohl überlegt werden. Ein Zurück gibt es in der Regel nicht mehr. Bei einer Aufgabe der Berufsausbildung macht sich der Auszubildende allerdings nicht schadensersatzpflichtig (§ 23 Abs. 1 S. 2 BBiG).

Gerne können Sie sich an unsere erfahrenen Anwälte wenden. Diese unterstützen Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung, zeigen Ihnen mögliche Alternativen auf, helfen Ihnen aber auch bei der Formulierung einer wasserdichten Kündigung.
Stand: 01.02.2010

   
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