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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ausbildung

Das Berufsausbildungsverhältnis (herkömmlich: Lehre) ist ein besonders ausgestaltetes Arbeitsverhältnis, dessen Zweck auf die Berufsausbildung gerichtet ist. Das Berufsausbildungsverhältnis und dessen Ausgestaltung ist weitestgehend im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in
einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen, wie sich aus § 1 BBiG ergibt.

Grundlage der betrieblichen Ausbildung ist der Abschluss eines entsprechenden Berufsausbildungsvertrages, zu dessen Abschluss derjenige gem. § 10 Abs. 1 BBiG verpflichtet ist, der andere Personen zur Berufsausbildung einstellt. Die Einzelheiten der Ausbildung werden in diesem Vertrag geregelt, wobei spätestens vor Beginn der Berufsausbildung der wesentliche Inhalt des Ausbildungsvertrages mit dem in § 11 BBiG beschriebenen Inhalt schriftlich niedergelegt werden muss.

Gerne können Sie sich an unsere erfahrenen Anwälte wenden. Diese unterstützen Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung und zeigen Ihnen mögliche Alternativen auf.
Stand: 01.02.2010
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Nürnberg (D-AH) - Wo Facharzt drauf steht, muss auch ein Facharzt drin sein. Eine Zahnklinik darf nicht mit der Bezeichnung Fachklinik für Kieferorthopädie werben, wenn keiner der ärztlichen Mitarbeiter Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist. Das hat das Landgerichts Kleve (Az. 8 O 2/07) entschieden. Wie die telefonische ...weiter lesen


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Fachklinik muss von Fachärzten geführt werden

Nürnberg (D-AH) - Wo Facharzt drauf steht, muss auch ein Facharzt drin sein. Eine Zahnklinik darf nicht mit der Bezeichnung Fachklinik für Kieferorthopädie werben, wenn keiner der ärztlichen Mitarbeiter Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist. Das hat das Landgerichts Kleve (Az. 8 O 2/07) entschieden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, haben die Richter mit dem aktuellen, allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil der Klage dreier am Niederrhein niedergelassener Fachärzte für Kieferorthopädie entsprochen, die durch den Etikettenschwindel einen Wettbewerbsnachteil befürchteten. Ein Patient, der sich in eine ausdrücklich als solche bezeichnete besondere Fachklinik begibt, vertraut darauf, dort von Ärzten mit ganz speziellen Befähigungen behandelt zu werden. Wenn dann eine spezialisierte Zahnklinik gar keine solchen speziellen Fachzahnärzte beschäftige, sei die Werbung mit dieser Bezeichnung irreführend.

Dem sei auch nicht dadurch abzuhelfen, dass die dort angestellten Ärzte allesamt hoch spezialisiert und qualifiziert sind. Es kommt einzig und allein darauf an, ob sie eine Ausbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie durchlaufen haben, betont die Rechtsanwältin. Die Bezeichnung Fachklinik für Kieferorthopädie sei mehr als nur ein allgemeiner Hinweis auf den Tätigkeitsschwerpunkt der Einrichtung. Wenn die Klinik ihren Namen zukünftig weiter zu Recht tragen wolle, müsse die medizinische Behandlung dort nachweislich unter dem maßgeblichen Einfluss von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie stattfinden.


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