Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufwendungsersatz
Unter dem Begriff Aufwendungsersatz versteht man den Ausgleich von Aufwendungen, (in der Regel Kosten), ,die eine Person im Interesse einer anderen Freiwillig eingebüßt hat. Im Arbeitsrecht spielt der Aufwendungsersatz häufig in Zusammenhang mit Reisekosten und Spesen eine wichtige Rolle.
Aufwandsersatz betrifft daher begrifflich Ersatzleistungen, die dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die ihrem Wesen nach Werbungskosten sind. Daher handelt es sich dem Grunde nach nicht um Arbeitslohn, insofern dienstlich veranlasster Aufwand ersetzt wird. Soweit die Ersatzleistung aber für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden, bzw. ein Aufwand generell nicht vorhanden ist, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Beispiele für Aufwandsersatz finden sich in § 3 Nr. 12 EStG (Einkommenssteuergesetz) Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen § 3 Nr. 13 EStG Ersatz von Reisekosten aus öffentlichen Kassen § 3 Nr. 16 EStG Ersatz von Reisekosten durch private Arbeitgeber
Weitere Fragen zum Thema Aufwandsersatz beantworten Ihnen gerne unsere Anwältinnen und Anwälte aus dem Steuer- und Zivilrecht. Stand: 03.02.2012