Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufhebungsverträge
Aufhebungsverträge unterliegen den gleichen Regeln wie der Abschluss der verpflichtenden Verträge, setzen also ein Angebot und dessen Annahme voraus. Sofern für den Ursprungsvertrag eine bestimmte Form, z.B. notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist muss diese Form auch beim Aufhebungsvertrag eingehalten werden. Aufhebungsverträge sollten - nicht zuletzt aus Beweisgründen - immer schriftlich geschlossen werden. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte letztlich immer rechtlicher Rat ersucht werden, da der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu schwerwiegenden Folgekonsequenzen führen kann. Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung!
Stand: 21.04.2011