Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufhebung
Im Zivilrecht steht der Begriff der Aufhebung im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag. Darunter versteht man die einvernehmliche Aufhebung eines gesamten Vertragsverhältnisses. Der Aufhebungsvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ausdrücklich geregelt. Dass ein Aufhebungsvertrag möglich ist, entspricht aber der Vertragsfreiheit nach §§ 133, 157 BGB als Kernbestandteil des deutschen Vertragsrechtes. Der Aufhebungsvertrag unterscheidet sich vom Erlassvertrag (§ 397 BGB) dadurch, dass sich der Erlass nur auf einzelne Forderungen bezieht. Der Aufhebungsvertrag ist abgesehen von den Fällen des Erbvertrages, des Erbverzichtes und des Auflösungs- oder Aufhebungsvertrags bezüglich eines Arbeitsverhältnisses (hier zwingende Formvorschrift in § 623 BGB) grundsätzlich formlos gültig. Große Bedeutung hat der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht erlangt. In diesem Zusammenhang spielt die Abfindung eine bedeutsame Rolle. Problematisch ist hier die Frage der Sperre durch das Arbeitsamt. Nur in Fällen, in denen der Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers, der ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen könnte und würde, ist die Sperre eventuell vermeidbar.
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Stand: 14.06.2010
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