Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitszeitverkürzung
Kollektivarbeitsrechtlich sind unter dem Begriff Arbeitszeitverkürzung die Bestrebungen insbesondere der Gewerkschaften zu fassen, die wöchentlichen Arbeitszeiten für alle Beschäftigten zu verringern (Begriff 35-Stunden-Woche).
Individualarbeitsrechtlich ist unter dem Begriff Arbeitszeitverkürzung das Recht des einzelnen Arbeitnehmers auf Verkürzung seiner individuellen Arbeitszeit, insbesondere nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Beschäftigung (TzBfG), zu fassen: Nach § 8 Abs. 1 des TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Den Umfang ver Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer 3 Monate vor deren Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber muss dies mit dem Arbeitnehmer erörtern, hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit muss Einvernehmen erzielt werden. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen
Einzelfragen zum Thema Arbeitszeitüberschreitung beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail. Stand: 28.09.2011