Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsverträge
Häufig hören wir Fragen zu Regelungen in Arbeitsverträgen. Arbeitsverträge sind gegenseitige privatrechtliche Verträge, bei denen sich die eine Seite zur Leistung der versprochenen Dienste, die andere Seite zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dies sind die so genannten Hauptpflichten. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Nebenpflichten, die im Vertrag gesondert vereinbart oder ohne besondere Vereinbarung bedingt durch eine für den Laien nahezu unübersehbare Einzelfallrechtsprechung Bestandteil des Arbeitsvertrages werden, wie z.B. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Grundsätzlich können Arbeitsverträge wirksam mündlich zustande kommen. Es gibt Arbeitnehmer, die über viele Jahre ohne schriftlichen Arbeitsvertrag tätig sind. Allerdings hat der Arbeitnehmer seit Juli 1995 durch das Inkrafttreten des Nachweisgesetzes einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederlegt, die Niederschrift unterzeichnet und diese dem Arbeitnehmer aushändigt. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann für den Arbeitgeber nachteilig sein.
Die Fragen rund um Arbeitsverträge sind zahlreich. Sollten Sie eine Regelung in Ihrem Vertrag nicht verstehen oder möchten Sie einen komplexen Vertrag oder einzelne Klauseln vor Vertragsabschluss überprüfen lassen, so helfen Ihnen unsere im Arbeitsrecht erfahrenen Anwälte bei Ihrem Anliegen gerne weiter.
Stand: 21.12.2011
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Betrunkener Gefahrgut-Fahrer Nürnberg (D-AH) - Wird beim Fahrer eines mit flüssigem Stickstoff beladenen Lkws am Ende der Tour nur ein Alkoholgehalt von ganzen 0,02 Promille in seinem Blut gemessen, ist das für den Arbeitgeber doch Grund genug, ihn fristlos zu entlassen. Für solche Gefahrgut-Transporte gilt die absolute 0,00-Promille-Grenze.
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Nürnberg (D-AH) - Wird beim Fahrer eines mit flüssigem Stickstoff beladenen Lkws am Ende der Tour nur ein Alkoholgehalt von ganzen 0,02 Promille in seinem Blut gemessen, ist das für den Arbeitgeber doch Grund genug, ihn fristlos zu entlassen. Für solche Gefahrgut-Transporte gilt die absolute 0,00-Promille-Grenze.
Der betroffene 56-jährige hatte seine Fahrt um 4.45 Uhr begonnen und war dann um 9.00 Uhr mit dem Restalkohol im Blut erwischt worden. Zwar wollte der Mann sich noch damit herausreden, er habe morgens ein alkoholhaltiges Medikament eingenommen. Die Richter werteten das aber als eine nur unerhebliche Schutzbehauptung. Denn alle Fahrer des Transportunternehmens waren nachweislich in jährlichen Schulungen über das absolute Alkoholverbot belehrt worden und die Arbeitsverträge enthielten den ausdrücklichen Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei Fahren unter Alkoholeinfluss - egal, aus welchem Grunde.
Die Gefahrgut-Beförderung unter Alkoholeinfluss hat laut Richterspruch die Allgemeinheit und damit auch das Geschäftsinteresse des Transportunternehmers in hohem Maße gefährdet. Damit ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt - trotz der langjährigen Anstellung des Mannes bei seinem Arbeitgeber und der unbestreitbar schlechten Arbeitsmarktchancen wegen seines Alters.
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