Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn der Arbeitnehmer die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitsleistung objektiv nicht oder nur mit der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung erbringen kann.
Diese ist auch gegeben, wenn nach ärztlicher Weisung im Interesse der Gesunderhaltung oder zur Abwehr drohender Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder darf (Beispiel: der noch nicht erkrankte Arbeitnehmer unterzieht sich auf Rat seines Arztes einer Operation, um einer Erkrankung vorzubeugen). Außerdem liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, weil er sich nach ausgeheilter Krankheit einer Nachbehandlung unterziehen muss. Da es auf die konkret zu verrichtende Tätigkeit und deren Beeinträchtigung durch die Erkrankung ankommt, führt nicht jede Erkrankung notwendigerweise zur Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwar noch Teile der ihm obliegenden Tätigkeit ausführen, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann.
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