Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsstunden
Die Arbeitsstunden ergeben die geleistete Arbeitszeit. Darunter versteht man die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Grundlage der Arbeitszeit ist das Arbeitszeitgesetz. Eine Individualisierung kann durch Einzelvertrag erfolgen, bzw. durch den Tarifvertrag. Reguläre Höchstdauer der Arbeitszeit sind 8 Stunden, ausnahmsweise 10 Stunden. Ein großer Konfliktpunkt ist die Verhängung von Überstunden. Dabei ist fraglich, ob der Arbeitgeber überhaupt Überstunden verlangen darf, wenn ja wie viel und wie diese zu vergüten sind. Hierbei spielt oftmals die Unterscheidung zwischen Überstunden und echter Mehrarbeit eine Rolle. Ebenfalls problematisch und mit europarechtlichem Bezug ist die Frage, ob Bereitschaftsdienst zu den Arbeitsstunden zählt.
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Frage: Wir beschäftigen u.a. MitarbeiterInnen mit Minijob-Vertrag auf Abruf, d.h. die Zahl der Arbeitsstunden wechselt monatlich. Da die Lohnabrechnungen für alle Mitarbeiter jeweils zum Monatsende erfolgen... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
ich danke für den Auftrag und kann Ihnen mitteilen, dass es keine arbeitsrechtlichen Vorschriften gibt, die gegen diese Wahl des Abrechnungszeitraumes sprechen.
Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitte ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Wir beschäftigen u.a. MitarbeiterInnen mit Minijob-Vertrag auf Abruf, d.h. die Zahl der Arbeitsstunden wechselt monatlich. Da die Lohnabrechnungen für alle Mitarbeiter jeweils zum Monatsende erfolgen, haben wir bislang einen Abrechnungszeitraum vom 15. des Vormonats bis zum 14. des Monats genommen. Dieser Zeitraum wurde gewählt, um die Zeitspanne zwischen geleisteter Arbeit und Lohn nicht länger als 6 Wochen zu haben. Gibt es Vorschriften, die gegen die Wahl dieses Abrechnungszeitraumes sprechen?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
ich danke für den Auftrag und kann Ihnen mitteilen, dass es keine arbeitsrechtlichen Vorschriften gibt, die gegen diese Wahl des Abrechnungszeitraumes sprechen. Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, wobei der Abrechnungszeitraum üblicherweise ein Monat ist. Allerdings ist dies nicht zwingend, sondern unterliegt der Vertragsfreiheit. Sie haben hier von Ihrem Direktionsrecht nach § 106 GewO Gebrauch gemacht und die Abrechnungszeit wie geschildert festgelegt, die Arbeitnehmer haben dies so akzeptiert.
Aus der Abrechnung müssen sich mindestens der Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes ergeben. Die einzige Schwierigkeit, die ich sehe, ist die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Zu diesem Termin wird auch eine eventuelle Überzahlung ausgeglichen. Als Tag der Zahlung gilt grundsätzlich der Tag der Wertstellung zugunsten der Minijob-Zentrale. Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt der Buchungstag der Minijob-Zentrale als Tag der Zahlung. Ihr Abrechnungszeitraum ist daher abweichend von dieser Regelung. Allerdings ist dies auch nicht tragisch, wenn die Arbeitnehmer mit der Auszahlung in dieser Form einverstanden sind, da Sie ja auf alle Fälle die Zahlungsfristen der Sozialversicherungsbeträge einhalten müssen.
Rechtsanwältin Anette Führing
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