Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsschutzrecht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer gemäß § 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Diese Pflicht betrifft Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste des Arbeitnehmers zu beschaffen hat. Ebenso sind Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren geschützt ist, soweit es die Natur der Dienstleistung es gestattet. Daher hat der Arbeitgeber im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen und betriebsbedingt tatsächlich mögliche Vorsorgemaßnahmen zu unternehmen. Das Arbeitsschutzgesetz regelt für sämtliche Tätigkeitsbereiche gewisse Grundpflichten des Arbeitgebers. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Arbeitsschutzbestimmungen erlassen, die sich auf unterschiedliche Gefahrenbereiche beziehen, wie z.B. die Gefahrstoffverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung.
Konsequenz für die Nichtbefolgung dieser Schutzvorschriften durch den Arbeitgeber ist die analoge Anwendung der für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 BGB.
Bei Fragen hinsichtlich konkret bestehender Verpflichtungen zu bzw. Verletzungen von Arbeitsschutzbestimmungen sollte der Rechtsrat einer/s Rechtsanwältin/-anwaltes für Arbeitsrecht eingeholt werden. Stand: 25.09.2011