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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrichtlinien

Die EU-Arbeitsrichtlinie (Europäische Arbeitsrechts-Richtlinie) beinhaltet eigentlich eine Vielzahl von europarechtlichen Richtlinien zu den Themen Arbeitsvertrag, Arbeitnehmerrechte, Arbeitsschutz und Gleichbehandlung. Diese Richtlinien verpflichten den nationalen Gesetzgeber aller Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, durch geeignete Regelungen (Gesetze, Verordnungen, etc.) die Ziele der Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln. Die Wahl der Form und Mittel zur Umsetzung der Richtlinien verbleibt aber bei den jeweiligen nationalen Stellen. Einen unmittelbaren Anspruch kann ein/e Arbeitnehmer/-in ausnahmsweise nur dann aus einer Richtlinie ableiten, wenn der nationale Gesetzgeber es nicht geschafft hat, innerhalb der Umsetzungsfrist die Ziele der Richtlinie durch innerstaatliches Recht zu verwirklichen. Darüber hinaus helfen die Richtlinien bei der Auslegung des deutschen Rechtes.
Hinsichtlich der stets wachsenden Bedeutung der EU-Richtlinien für die Weiterentwicklung des nationalen Arbeitsrechts wird beispielhaft eine Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mann und Frau hervorgehoben: Die Richtlinie 2006/54/EG vom 5.7.2006 verbietet eine geschlechterspezifische Diskriminierung. Die EU-Richtlinien befassen sich mit der gesamten arbeitsrechtlichen Palette, beginnend mit den Arbeitnehmerrechten beim Betriebsübergang bis hin zur Regelung der Lenkzeiten.

Inwiefern im konkreten Arbeitsrechtsfall EU-Recht verletzt sein könnte, muss einer anwaltlichen Beratung vorbehalten bleiben. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline für Arbeitsrecht können in vielen Fällen bereits innerhalb eines Telefonats einen rechtlichen Überblick darüber bieten.
Stand: 27.01.2012

   
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