Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsplatz
Der Begriff Arbeitsplatz steht im Zusammenhang mit vielen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen. Ein Arbeitsplatz wird umschrieben mit den Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer zu erbringen hat, der organisatorischen Einbindung in den Betriebsablauf und den äußeren Umständen (z. B. Ort der Betriebsstätte usw.), unter denen der Dienst geleistet wird.
Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen (§ 2 Abs. 3 ArbStättV). Unter Arbeitsräumen versteht die Verordnung die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. (§ 2 Abs. 3 ArbStättV).
Arbeitsplätze müssen außerdem besonders abgesichert sein. Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen werden, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in Gefahrenbereiche gelangen. Außerdem muss bei Arbeitsstätten ein Schutz vor Entstehungsbränden bestehen. Arbeitsstätten müssen zum Beispiel mit geeigneten Feuerlöschern versehen sein.
Ein Recht auf bezahlte Arbeit oder einen Arbeitsplatz als solches gibt es nicht. Auch das Grundgesetz gewährt einen solchen Anspruch nicht.
Haben Sie etwa Fragen zu Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsschutz, Pausenzeiten oder weiteren Regelungen am Arbeitsplatz?
Unsere Arbeitsrechts-Anwälte beantworten sofort alle Ihre konkreten Fragen, auch zu Kündigung, Abmahnung, Urlaub, Arbeitsvertrag und alles Sonstige rund um den Arbeitsplatz.
Folgende Urteile zum Thema Arbeitsplatz könnten Sie interessieren
Mitarbeiterin beim Pfandgeld-Klau heimlich gefilmt Nürnberg (D-AH) - Vorsicht, Kamera: Darf ein Privatunternehmer als Hobby-Detektiv einen in Verdacht geratenen Mitarbeiter mit heimlich gefilmten Video-Aufzeichnungen des Diebstahls von Firmeneigentum überführen? Ja, sagt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein entsprechendes Urteil ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Vorsicht, Kamera: Darf ein Privatunternehmer als Hobby-Detektiv einen in Verdacht geratenen Mitarbeiter mit heimlich gefilmten Video-Aufzeichnungen des Diebstahls von Firmeneigentum überführen? Ja, sagt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 392 b/01). In einem Getränkemarkt fehlten über längere Zeit immer wieder größere Beträge bei der Pfandabrechnung. Daraufhin wies der Betreiber des Marktes in Abstimmung mit dem Betriebsrat die Videoüberwachung an. Weil auf den Bildern eine Mitarbeiterin immer wieder den Sichtbereich der offen angebrachten Kameras gezielt verließ, wurden über Nacht direkt über den Kassen weitere Kameras eingebaut - nunmehr versteckt. Und siehe da, die diebische Elster wurde dabei ertappt, wie sie sich fiktive Pfand-Bons ausdruckte und diese dann an der Kasse einlöste. Vom Arbeitgeber entlassen, wollte die Frau jetzt vor Gericht die heimlich aufgenommenen Video-Filme nicht als Beweismittel akzeptieren. Die Aufnahmen von mir wurden ohne mein Wissen gemacht und sind illegales Machwerk, schimpfte sie. Da irren Sie sich aber gewaltig, erwiderten die Richter. Wird ein Angestellter während der Arbeit ohne seine Zustimmung mit versteckter Kamera observiert, ist das kein Eingriff in die tatsächlich streng geschützte Privatsphäre des Betroffenen. Am Arbeitsplatz verfügt eine jede Person aus juristischer Sicht nur noch über eine Individualsphäre - und der wird vom Gesetz nur ein geringes Schutzbedürfnis zugesprochen. Der Arbeitgeber muss ja in der Lage sein, die ordnungsgemäße Erfüllung der seinen Arbeitnehmern übertragenen Aufgaben kontrollieren zu können diese Rechtslage. Und steht dem Recht des Arbeitgebers auf Schutz seines Eigentums das Recht des Mitarbeiters auf Schutz seiner Individualsphäre entgegen, dann zieht der Mitarbeiter immer den Kürzeren. Voraussetzung allerdings ist, dass ein konkreter Tatverdacht besteht und der Fall etwa mit offen angebrachten Videokameras nicht zu lösen wäre.
Durchwahl zum Thema Arbeitsplatz (Arbeitsrecht)
0900-1 875 001-734
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline: