Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitspflicht
Im Bereich des Arbeitsrechts bezeichnet der Begriff Freistellung allgemein gesprochen entweder die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder aber eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, letzteren von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder auch nur vorübergehend zu entbinden. Denkbar ist hierbei sowohl eine bezahlte, als auch eine unbezahlte Freistellung, je nachdem von welcher Partei sie ausgeht. Ergeht eine Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers, so ist sie in den meisten Fällen unbezahlt. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hingegen von sich aus frei, so erfolgt dies in der Regel unter Fortzahlung der jeweiligen Bezüge. Die Freistellungsvereinbarung kann nachträglich getroffen werden und folgt dann als Änderungsvertrag den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Die Parteien können auch bei Vertragsabschluss bestimmte Freistellungstatbestände festlegen. Der Arbeitnehmer kann auch in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Abschluss einer Freistellungsvereinbarung haben. Ein Anspruch auf den Abschluss einer Freistellungsvereinbarung kann sich z. B. aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, aus betrieblicher Übung oder aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers treffen. Mit der Befreiung von der Arbeitspflicht wird jedoch nur die Hauptpflicht des Arbeitnehmers suspendiert, der Vertrag als solcher bleibt jedoch bestehen, es gelten dabei nur die vertraglichen Nebenpflichten fort.
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