Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist der Teil der Gerichtsbarkeit, dem als Sachgebiet die Arbeitssachen zugewiesen sind. Sie wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte, die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht. Im Gegensatz zur ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit ist die erste Instanz streitwertunabhängig. Außerdem wirken in der Arbeitsgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter mit, die sogenannten Schöffen. In welchen Fällen die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind, ergibt sich aus §§ 2 und 2 a ArbGG. Als Faustregel gilt, dass die Arbeitsgerichte für alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, zuständig sind. Fragen Sie bei Zweifeln die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Diese können Ihnen rasch beantworten, ob in Ihrem Fall der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten oder zu einer anderen Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Ein Anruf der sich sicherlich lohnt, bevor Sie die für die meisten Klagen vor den Arbeitsgerichten geltenden kurzen Klagefristen versäumen!
Stand: 25.01.2011