Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsbescheinigung
Der Arbeitgeber ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen (§ 312 SGB III). Der Herausgabeanspruch ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Erfüllungsort ist der Beschäftigungsbetrieb, d.h. es handelt sich um eine Holschuld, so dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere selbst abholen muss.
Der Arbeitnehmer benötigt diese Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit, um dort Arbeitslosengeld beantragen zu können. Die Arbeitsbescheinigung dient dabei als Grundlage für die Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes. In der Arbeitsbescheinigung hat der Arbeitgeber Angaben zu Tätigkeit, insbesondere zur durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, Angaben zum Entgelt, Angaben zu beendigungsbedingten Leistungen sowie Angaben zu den Beendigungsgründen zu bescheinigen. Weigert sich ein Arbeitgeber, die erforderliche Arbeitsbescheinigung auszustellen, kann er hierzu verklagt werden. Die falsche Angabe des Kündigungsgrundes in der Arbeitsbescheinigung kann den Arbeitgeber nach der Rechtsprechung zu Schadensersatz verpflichten, wenn deshalb für den Arbeitnehmer eine Sperrfrist verhängt wird.
Noch Fragen? Fragen und Probleme zum Thema Arbeitsbescheinigung beantwortet Ihnen gerne einer unserer kompetenten Anwälte. Stand: 10.11.2011