Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsbeginn
Unter dem Begriff Arbeitsbeginn versteht man im Allgemeinen den Zeitpunkt des täglichen Arbeitsantritts. Dieser ist in der Regel bei jedem Arbeitsverhältnis individuell im Arbeitsvertrag geregelt. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seine Arbeit an jedem Arbeitstag pünktlich zum vereinbarten Arbeitsbeginn aufzunehmen.
Eine Ausnahme von einem starren Arbeitsbeginn stellt eine häufig vereinbarte, so genannte Gleitzeitregelung dar. Hier ist im Arbeitsvertrag regelmäßig ein Zeitrahmen festgelegt, innerhalb dessen Grenzen es dem Arbeitnehmer freisteht, wann er den Arbeitsbeginn wählt. Gleiches gilt dann häufig für das Arbeitsende. Der Zeitraum, während dem der Arbeitnehmer bei einer Gleitzeitregelung auf jeden Fall arbeiten muss, nennt man Kernzeit. Vorgeschrieben ist außerdem regelmäßig eine bestimmte Mindestarbeitszeit pro Woche oder pro Monat. Abgerechnet wird häufig über sog. Arbeitszeitkonten. Sollte der Arbeitsbeginn nicht eingehalten werden können, ist der Arbeitgeber auf jeden Fall verpflichtet, den Arbeitgeber umgehend zu benachrichtigen, um keine Abmahnung oder Kündigung zu riskieren.
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