Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsaufnahme
Unter dem Begriff der Arbeitsaufnahme oder Arbeitsbeginn versteht man im Allgemeinen sowohl den Zeitpunkt des täglichen Arbeitsbeginns, als auch das Eintrittsdatum in das Arbeitsverhältnis. Welche der beiden Möglichkeiten gemeint ist, muss aus dem Sachzusammenhang abgeleitet werden.
Beides ist jedoch in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Die tägliche Arbeitsaufnahme kann dabei im Rahmen von Gleit- oder Teilzeitvereinbarungen auch variabel gestaltet werden und ist wichtig für die Erstellung der Arbeitszeitabrechnung und der Bestimmung eventueller Überzeiten. Die Arbeitsaufnahme im Sinne des Eintrittsdatums in ein neues Arbeitsverhältnis markiert dagegen regelmäßig das Ende des Bezugsrechts von Arbeitslosengeld I, II oder Sozialhilfe und muss dem Jobcenter bzw. dem Sozialamt rechtzeitig mitgeteilt werden, um Nachteile zu vermeiden.
Bei Unklarheiten und Fragen bezüglich dieser Thematik kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht am Telefon der Deutschen Anwaltshotline einfach und schnell weiterhelfen!
Stand: 21.04.2011
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