Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitnehmerhaftung
Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer für Schäden, die er zurechenbar verursacht, nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Ersatzansprüche des Arbeitgebers sind vertraglicher oder gesetzlicher, insbesondere deliktischer Natur. Dritten, wie z. B.Kunden oder andere Arbeitnehmer stehen allein gesetzliche Ansprüche zur Seite, da zwischen Arbeitnehmer und diesen Personen keine Vertragsbeziehung besteht. Es gelten teilweise Sondervorschriften des Sozialrechts bei der Verletzung von Personen im Betrieb. Durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurden die Haftungsgrundsätze an die Besonderheiten und Bedürfnisse des Arbeitsverhältnisses angepasst. Es wurden die Lehre von der sogenannten gefahrgeneigten Arbeit und die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entwickelt.
In diesem Zusammenhang ist die selbstständige Recherche im Internet sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, wie die Rechtsgrundsätze auf den konkreten Fall anzuwenden sind. Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben. Bitte wählen Sie aus dem linken Menü das Rechtsgebiet aus, unter das Ihre Frage fällt. Dort berät Sie ein Rechtsanwalt, dessen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich liegt.
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Stand: 22.09.2009
Durchwahl zum Thema Arbeitnehmerhaftung (Arbeitsrecht)
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DM statt Euro kassiert - Stewardess muss für den Schaden aufkommen Nürnberg (D-AH) - Die DM hat bekanntlich ihren Wert nicht verloren und kann noch immer unbeschränkt gegen den Euro eingetauscht werden. Ein offizielles Zahlungsmittel ist sie allerdings nicht mehr. Und nimmt ein Verkäufer statt 500 Euro versehentlich nur halb so viel werte 500 DM in Zahlung, handelt er grob fahrlässig und ...weiter lesen
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Nürnberg (D-AH) - Die DM hat bekanntlich ihren Wert nicht verloren und kann noch immer unbeschränkt gegen den Euro eingetauscht werden. Ein offizielles Zahlungsmittel ist sie allerdings nicht mehr. Und nimmt ein Verkäufer statt 500 Euro versehentlich nur halb so viel werte 500 DM in Zahlung, handelt er grob fahrlässig und muss für den Schaden aufkommen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main im Fall einer Stewardess entschieden, der dieses Malheur passierte (Az. 1 Ca 3602/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die Frau beim Bordverkauf während eines Fluges vermutlich von einem Passagier den DM-Schein statt einer Euro-Note entgegen genommen und diesen Betrag fälschlicherweise in Euro verbucht. Erst bei der Überprüfung des Bargeldes fiel der Irrtum auf. Wobei die Stewardess die Verwechslung allerdings vor Gericht bestritt. Ihr Kollege habe schließlich mitgezählt und ebenfalls keinen 500-DM-Schein gesehen. Beide Scheine unterscheiden sich aber derart in Farbe, Material und Größe, dass nicht gleich zwei in der regelmäßigen Abrechnung des Bordverkaufs erfahrene Flugbegleiter sich irren könnten. Offenbar doch, meinten die Frankfurter Arbeitsrichter. Sie glaubten vielmehr den Spezialisten der Geldtransportfirma, die mit der Abwicklung der Bordverkaufserlöse beauftragt waren und den Fehlbetrag nebst überzähligem 500-DM-Schein in ihrem Unternehmen bemerkt und dort lückenlos dokumentiert hatten. Die Stewardess habe grob fahrlässig gehandelt, weil sie den 500-DM-Schein offensichtlich ohne Überprüfung entgegennahm und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzte, urteilten die Richter. Und da der Schadensbetrag von ca. 240 Euro wesentlich unter ihrem Bruttogehalt liegt, hat die Frau wegen der ihr unterstellten groben Fahrlässigkeit nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten Arbeitnehmerhaftung auch den gesamten Fehlbetrag an ihren Arbeitgeber zu zahlen.
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