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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind alle Menschen, die im rechtlichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, also sowohl Arbeiter als auch Angestellte. Das Gegenstück zum Arbeitnehmer ist der Selbstständige.
Bei der Abgrenzung von Arbeitnehmern und Selbstständigen gibt verschiedene Kriterien, anhand derer sich festmachen lässt, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine echte Selbständigkeit vorliegt. Typisches Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger Tätigkeit einerseits und (abhängiger) Beschäftigung als Arbeitnehmer andererseits ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation (insbesondere der Arbeitszeit) und seine Bindung an fremde Weisungen (sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers, vgl. § 83 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB).
Tritt jemand nach außen als Selbstständiger auf, ist jedoch gemäß der rechtlichen Kriterien als Arbeitnehmer einzustufen, liegt sog. Scheinselbstständigkeit vor.
Fragen entstehen in diesem Zusammenhang häufig hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Folgen, hinsichtlich der Vor- und Nachteile einer Festanstellung als Arbeitnehmer oder hinsichtlich der Möglichkeiten (z.B. als Scheinselbstständiger) vor dem Arbeitsgericht Klage zu erheben.

Alle Ihre konkreten Fragen rund um den Arbeitsplatz lassen sich jedoch meist schon in einem kurzen Gespräch mit unseren Anwälten am Telefon der Deutschen Anwaltshotline klären.
Stand: 25.03.2011
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Frage: Müssen Arzttermine, die aus medizinischer Sicht und aufgrund meiner Arbeitszeit innerhalb der Arbeitszeit fallen, mit Urlaub verrechnet werden? Ich habe Öffnungszeiten und keine Möglichkeit Stunden aufzubauen...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber gem. § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz verpflichtet ist, ?spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisse ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Müssen Arzttermine, die aus medizinischer Sicht und aufgrund meiner Arbeitszeit innerhalb der Arbeitszeit fallen, mit Urlaub verrechnet werden?
Ich habe Öffnungszeiten und keine Möglichkeit Stunden aufzubauen. Ich muss jetzt 2 x die Woche morgens um 8 Uhr zum Spritzen (das geht nur morgens um 8h bis 8:30 Uhr) und das 6 Wochen lang. Aufgrund der Termine, komme ich somit 2 x die Woche 30 min. zu spät. Nach 6 Wochen habe ich somit 6 Std. minus, die mir mein Chef von meinem Urlaub abziehen möchte.
Geht das?
Wir haben leider das Problem, dass wir sowas im Vorwege nicht festgehalten haben. Ich habe bis heute keinen Arbeitsvertrag, wo sowas drin steht. Zählt dann Tarif?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber gem. § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz verpflichtet ist, ?spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen?.

Zu Ihrer eigentlichen Frage, ob die zwingend in Ihrer Arbeitszeit liegenden Arzttermine mit Urlaub zu verrechnen sind, weise ich auf nachfolgende Rechtsprechung hin:

Sofern der Arztbesuch zum jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig war, hat der Arbeitgeber gem. § 616 BGB sowie dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.02.1984, AP Nr. 64 die Zeit als Arbeitszeit zu vergüten und zu beurteilen. Sie sind daher nicht verpflichtet, hierfür Urlaub zu nehmen oder Zeit nachzuarbeiten.


Rechtsanwältin Andrea Fey

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