Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Angestellte
Ein Angestellter ist, wer überwiegend geistige, das heißt büromäßige oder kaufmännische Arbeit leistet. Damit erfolgt eine Abgrenzung zu den Arbeitern. Beide Gruppen, Arbeiter und Angestellte, sind Arbeitnehmer. Diese Unterscheidung ist heute nur noch maßgeblich für bestimmte sozialversicherungsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Es geht also hauptsächlich um Vorgänge im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts. Das Betriebsverfassungsgesetzt sieht Sonderregelungen für leitende Angestellte vor. Ob ein Angestellter in leitender Position arbeitet, lässt sich nur nach eingehender Überprüfung der gesamten Umstände ermitteln. Weitere Sonderregelungen existieren im Zusammenhang mit Kündigungsfristen in Tarifverträge. Bei Fragen zum Thema Angestelltenverhältnis können viele schwierige Fragen auftauchen, die häufig nur nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beantwortet werden können. Daher sollte Sie für eine telefonische Beratung Ihren Arbeitsvertrag vorliegen haben.
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Frage: Laut vormaliger Presseinformationen wurde die Gleichstellung Arbeiter u. Angestellte meines Wissens zum 01.01.1984 (rückwirkend) eingesetzt. Wie sind die Regularien eines Angestellten mit Vertrag vom 11/1983... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Die differierenden Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte existieren durch die Neufassung des § 622 BGB nicht mehr. Das Gesetz spricht nunmehr nur noch von Arbeitnehmern. Es ändert nichts mehr daran, wann der Vertrag geschlossen wurde. Auch in Ihrem Fall kommt die Vorschrif ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Laut vormaliger Presseinformationen wurde die Gleichstellung Arbeiter u. Angestellte meines Wissens zum 01.01.1984 (rückwirkend) eingesetzt. Wie sind die Regularien eines Angestellten mit Vertrag vom 11/1983? Gelten für diesen alte Arbeitsrechtsregeln oder neue Arbeiter Kündigungsfristen?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Die differierenden Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte existieren durch die Neufassung des § 622 BGB nicht mehr. Das Gesetz spricht nunmehr nur noch von Arbeitnehmern. Es ändert nichts mehr daran, wann der Vertrag geschlossen wurde. Auch in Ihrem Fall kommt die Vorschrift des § 622 BGB in der aktuellen Fassung zur Anwendung, es sei denn, es gäbe eine speziellere tarifvertragliche Vorschrift.
Aber auch diese würde Ihnen nicht zum Nachteil gereichen, da diese Fristen zumeist länger sind, als die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Hintergrund der Anpassung der Kündigungsvorschriften war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.05.1990. Dort wurde die Verfassungswidrigkeit der Kündigungsfristen für Arbeiter festgestellt.
BVerfG, Beschluß vom 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - Verfassungswidrigkeit der Kündigungsfrist für Arbeiter gem. § 622 Abs. 2 BGB: Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten Fundstellen: AP Nr. 28 zu § 622 BGB; NJW 1990, 2246; BB 1990, Beilage Nr. 27; DB 1990, 1565; 1991, 40 Leitsatz: § 622 Abs. 2 BGB ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, soweit hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte.
Rechtsanwältin Mandy Riedel
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