Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abwicklung
Gem. § 108 Abs.1 InsO (Insolvenzordnung) bestehen Dienstverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die InsO nimmt damit besondere Rücksicht auf die Interessen der Arbeitnehmer des Schuldners, in Abweichung zu der Regelung des § 103 InsO. Der Insolvenzverwalter muss daher die Arbeitnehmer zunächst einmal weiterbeschäftigen und ihre Löhne und Gehälter aus der Masse bezahlen, vgl. § 55 Abs.1 Nr.2 InsO. Rückständige Löhne aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind aber nur einfache Insolvenzforderungen, § 108 Abs.2 InsO.
Nach § 113 As.1 InsO können beide Teile das fortbestehende Arbeitsverhältnis mit der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist (höchstens drei Monate Frist zum Monatsende) kündigen. Das gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse, sowie für solche, bei denen eine ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen wurde.
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Stand: 25.01.2011
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