Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abmahnungszeitraum
Der Zeitraum für eine Abmahnung wird von verschiedenen Gesetzen vorgegeben.
Im Arbeitsrecht ist die Ausübung des Abmahnungsrechts an keine Frist gebunden. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist nicht anwendbar, da es sich bei der Kündigung um ein Gestaltungsrecht handelt, während die Abmahnung die Ausübung des vertraglichen Rügerechts darstellt, so das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung. Zu beachten ist jedoch, dass eine zeitliche Nähe zwischen Erteilung der Abmahnung und Kenntnis vom vertraglichen Fehlverhalten zu beachten ist.
Im Mietrecht empfiehlt sich gegenüber dem Vermieter eine schnelle Abmahnung, weil anderenfalls das Recht zur Minderung der fortlaufenden Miete gefährdet ist. Allerdings ist sie nicht Voraussetzung zur Minderung der Miete, da insoweit das Vorliegen eines Mangels genügt.
Im Wettbewerbsrecht muss die Abmahnung schnell erfolgen, weil anderenfalls die Vorteile des einstweiligen Verfügungsverfahrens verloren gehen. Dabei heißt schnell innerhalb von 14 Tagen, soweit es nicht um besonders schwierige Wettbewerbsverstöße geht.
Problematisch ist der Zeitpunkt der Kenntnis bei Unternehmen. Hat beispielsweise der Geschäftsführer des Unternehmens Kenntnis vom falschen Verhalten eines Arbeitnehmers, wenn zunächst nur der Prokurist oder der Personalchef davon weiß? Das ist eine Frage der Zurechnung, zu der Ihnen ein Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline im Einzelfall Auskunft geben kann.
Stand: 03.11.2011