Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abgeltung Urlaubstage
Der Arbeitnehmer muss sich um die Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber bemühen und darf sich nicht einfach selber beurlauben, auch nicht wenn das Urlaubsjahr oder der Übertragungszeitraum abläuft. Jedoch hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gewährung des Urlaubes zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäß § 7 BurlG. Die Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers kann jedoch aus betrieblichen Gründen versagt werden. Verfällt der Urlaub dann, weil der Arbeitgeber den Urlaub nicht gewährt hat, so kann der Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes Ersatzurlaub verlangen. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden, so kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Geld in Höhe der Urlaubsabgeltung verlangen. Eine solche Regelung findet sich in § 7 Abs. 4 BurlG. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche Belange oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen(§ 7 Abs.3 BurlG).
Ob in Ihrem Fall Gründe für die Übertragung von Urlaub vorliegen, teilen Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne mit. Stand: 03.11.2011