§ 613 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat inhaltlich die Regelung über Rechte und Pflichten sowohl von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang zum Gegenstand. Geregelt wird mit dieser zuletzt im Jahr 2002 geänderten Fassung der sozialrechtliche Schutz von Arbeitnehmern, welcher möglichst vollständig beim Betriebsübergang erhalten bleiben soll. Weiterhin wird durch § 613a BGB ein gewisser Bestandsschutz durch den Fortbestand der eingearbeiteten Belegschaft erreicht.
Entstehen für den Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang Nachteile, so hat dieser Ansprüche sowohl gegen seinen alten als auch gegen seinen neuen Arbeitgeber. Mithin geregelt sind Informationspflichten bzgl. dem Arbeitnehmer sowie die Gewährung eines Widerspruchsrechts gem. § 613a VI BGB.
Ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt, beurteilt sich nach verschiedenen Kriterien, welche auch durch die Rechtsprechung des EuGH kontinuierlich erweitert wurden .So ist für die Bejahung eines Betriebsübergangs entscheidend, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, die trotz des Wechsels ihre konkrete Identität bewahrt hat.
Gerade der Betriebsübergang und die Frage ob ein solcher mit den umfangreichen rechtlichen Folgen vorliegt oder nicht, ist stets eine schwierige Einzelfallentscheidung, die einer genauen Prüfung bedarf - fragen Sie nach bei unseren Arbeitsrechtsanwälten am Telefon oder per E-Mail.
Stand: 05.08.2011
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