§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt Rechte und Pflichten beim sog. Betriebsübergang. Von Betriebsübergang spricht man, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht.
Fälle von Betriebsübergang sind also z.B. der Verkauf oder die Verpachtung eines Betriebes, die Unternehmensverschmelzung oder auch die Funktionsübertragung vom bisherigen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen. Wichtigste Folge eines Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer ist, dass sein alter Arbeitsvertrag weiter gilt. Einzig der Vertragspartner ändert sich: Der Arbeitsvertrag besteht nun zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ist nicht notwendig, wird jedoch in den meisten Fällen vom neuen Arbeitgeber verlangt. Dies hat oftmals den Hintergrund, dass der neue Arbeitgeber anderweitige - etwa für ihn nachteilige - Änderungen vornehmen möchte.
Bei Unsicherheiten oder Fragen zum Betriebsübergang und dessen Folgen stehen Ihnen unsere Anwälte gerne beratend zur Seite. Stand: 27.01.2011