Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema 13. Gehalt
Das 13. Gehalt wird oft gleichgesetzt mit dem Weihnachtsgeld / der Weihnachtsgratifikation. Allerdings sind diese Formen der Sonderzahlung streng voneinander abzugrenzen - auch wenn dies oft nicht leicht ist. Deshalb ist dieses Thema auch eines der strittigsten überhaupt im Arbeitsrecht. Da die Terminologie nicht einheitlich ist, muss meist nach dem Zweck der Leistung gefragt werden.
Prinzipiell kann gesagt werden, dass das 13. Gehalt bereits erbrachte Arbeitsleistung honoriert, das Weihnachtsgeld hingegen eine - meist freiwillige - Belohnung und Honorierung auch der zukünftigen Betriebstreue ist.
Da die Abgrenzung oft schwierig, die Rechtsfolgen und die Anspruchsvoraussetzungen aber sehr unterschiedlich sind - zum Beispiel bezüglich der Rückzahlungsproblematik - sollten Sie einen Rechtsanwalt hierzu befragen.
Bei Fragen zum 13. Monatseinkommen berät Sie ein zugelassener Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline gerne und in der Regel telefonisch binnen weniger Minuten.
Zum Thema 13. Gehalt passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung
Frage: Mein Arbeitgeber zahlt das 13. Monatsgehalt in zwei Schritten.
50 % im Nov 50% im Juni. ( Jahressonderzahlung )
Mein Arbeitgeber sagt, dass ich nur im November Anrecht auf den Freibetrag von 500 Eur... Antwort: Sofern es sich um eine Jahressonderzahlung handelt, die z.B. aus steuerlichen Gründen gesplittet wird und somit als Auszahlung in halber Höhe zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr erfolgt, so betrifft diese Regelung allein die Auszahlungsmodalität und nicht die Pfändungsvorschriften. Faktisch un ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Mein Arbeitgeber zahlte über sechs Jahre immer im Juli mit dem Gehalt eine Erholungsbeihilfe von 300.00 ?. In diesem Jahr entfiel diese Zahlung ohne Grund. Fällt diese Zahlung schon unter das Gewohnheitsrecht... Antwort: Zahlt der Arbeitgeber regelmäßig, d.h. über einen Zeitraum von mehreren Jahren Sondervergütungen, sei es in Form von zusätzlichem Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Erholungsbeihilfe (steuerbegünstigt und ohne Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen) oder anderen Sonderzahlungen, so kann daraus für de ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Mein Arbeitgeber zahlt das 13. Monatsgehalt in zwei Schritten. 50 % im Nov 50% im Juni. ( Jahressonderzahlung )
Mein Arbeitgeber sagt, dass ich nur im November Anrecht auf den Freibetrag von 500 Euro habe und nicht im Juni. Es wäre eine Zahlung die in zwei Schritten gezahlt wird.
Vor November 08 gab es im November Weihnachtszuwendung und davon 500 Euro Pfändungsfrei. Und im Juni Urlaubsgeld ca 330,00 die waren auch Pfändungsfrei.
Antwort: Sofern es sich um eine Jahressonderzahlung handelt, die z.B. aus steuerlichen Gründen gesplittet wird und somit als Auszahlung in halber Höhe zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr erfolgt, so betrifft diese Regelung allein die Auszahlungsmodalität und nicht die Pfändungsvorschriften. Faktisch und rechtstechnisch handelt es sich um ein 13. Monatsgehalt und damit um eine einheitliche Sonderzahlung. Die Folge ist, dass die Rechtsauffassung Ihres Arbeitgebers leider zutreffend ist und die Sonderzahlung, gleichwohl sie über das Jahr verteilt ausgezahlt wird, pfändungstechnisch im Sinne des hier einschlägigen und unten zitierten § 850a der Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) als eine einzige Sonderzahlung anzusehen ist. § 850a Nr. 4 ZPO wird nicht nur für eine "Weihnachtsvergütung" herangezogen, sondern entsprechend für alle anderen regelmäßigen Sonderzahlungen angewendet.
Eine andere Rechtsansicht ist hier leider nicht vertretbar, da man die strengen Pfändungsvorschriften durch diverse Auszahlungsmodalitäten ansonsten unterlaufen könnten.
Rechtsanwalt Tobias Kraft
Frage: Mein Arbeitgeber zahlte über sechs Jahre immer im Juli mit dem Gehalt eine Erholungsbeihilfe von 300.00 ?. In diesem Jahr entfiel diese Zahlung ohne Grund. Fällt diese Zahlung schon unter das Gewohnheitsrecht?
Antwort: Zahlt der Arbeitgeber regelmäßig, d.h. über einen Zeitraum von mehreren Jahren Sondervergütungen, sei es in Form von zusätzlichem Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Erholungsbeihilfe (steuerbegünstigt und ohne Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen) oder anderen Sonderzahlungen, so kann daraus für den Arbeitnehmer ein rechtlicher Anspruch auch dann erwachsen, wenn sich eine rechtliche Grundlage weder konkret aus dem Arbeitsvertrag noch aus einem (möglicherweise geltenden) Tarifvertrag ergibt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG Az: 3 AZR 173/62) hatte sich bereits in den sechziger Jahren damit befasst und eine noch immer geltende Grundregel dahingehend aufgestellt, dass nach einer dreijährigen Praxis der Arbeitgeber nicht mehr einseitig und ohne besonderen Grund von dieser betrieblichen Übung abweichen darf. Dies gilt in Ihrem Fall nach nunmehr sechs Jahren umso mehr.
Eine Ausnahme kann allerdings für den Fall gelten, dass Ihr Arbeitgeber akut insolvenzgefährdet ist. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall treuwidrig handeln, wenn er auch in einer derartigen Notsituation auf seine Sonderzuwendung besteht.
Ihr Arbeitgeber wird daher den Wegfall der Erholungsbeihilfe (gut) begründen müssen.
Grundsätzlich besteht nach sechsjähriger betrieblicher Übung ein Anspruch auf die Sonderzahlung.
Rechtsanwalt Uwe Peters
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