Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Das RVG hat 61 Paragrafen und 2 Anlagen. Die Anlage 1 enthält das Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG), die Anlage 2 enthält die Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG für die Berechnung der Gebühr aus dem Gegenstandswert. Gegenstandswert ist der Anspruch, den der Rechtsanwalt für den Mandanten geltend macht oder abwehrt. Vor Mandatsübernahme ist der Rechtsanwalt nach § 49b BRAO verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten. Unterlässt der Rechtsanwalt diesen Hinweis, ist er dem Mandanten zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 89/06). Bei Gegenstandswerten bis zu 300 ? beträgt eine volle Gebühr 25 ?. Die Gebühren steigen bei höheren Gegenstandswerten degressiv an, so beträgt beim Gegenstandswert von 100 ? z. B. eine volle Gebühr 65 ?, beim Gegenstandswert von 1000 ? beträgt sie 486 ?.
Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts wird fällig, wenn das Mandat beendet oder erledigt ist. In gerichtlichen Verfahren wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren länger als 3 Monate ruht.
Nach § 9 RVG steht dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu.
Alle Fragen zu Einzelproblemen des RVG beantworten Ihnen unsere Rechtsanwälte telefonisch.
Stand: 03.12.2010