Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beratungsgebühr
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat bzw. eine Auskunft erhält der Rechtsanwalt nach § 34 RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) entweder eine mit dem Mandanten vorher vereinbarte Gebühr oder aber die nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) übliche Gebühr. Nach § 612 Abs. 2 BGB gilt die für die Dienstleistung "übliche" Vergütung als vereinbart. Für die Beratung eines Verbrauchers i. S. d. § 13 BGB kann der Rechtsanwalt ohne Vergütungsvereinbarung maximal 250 ?, für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190 ? beanspruchen. Ein Anwaltsvertrag mit einem Verbraucher liegt vor, wenn der Auftraggeber den Vertrag nicht aus gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken abschließt. Keine Erstberatung liegt vor, wenn ein zweites erforderliches Gespräch geführt wird, etwa nach Auswertung übergebener Unterlagen. Auch eine schriftliche Beratung oder eine vom Mandanten gewünschte schriftliche Zusammenfassung der mündlichen Beratung stellen keine Erstberatung dar. Die Beratungsgebühr wird auf eine später entstehende Betriebsgebühr in derselben Angelegenheit mit Ausnahme der Vergleichsgebühr nach § 34 Abs. 2 RVG angerechnet.
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Stand: 03.12.2010
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