Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Anwaltswechsel
Wenn ein Mandant mit der Tätigkeit "seines" Anwalts nicht mehr zufrieden ist, entschließt er sich manchmal zu einem Anwaltswechsel. Er muss dann das Anwaltshonorar zweimal bezahlen. Denn der erste Anwalt hat trotz des Wechsels grundsätzlich einen Anspruch auf das bis zum Wechsel entstandene Honorar. Ob der Mandant das Honorar des zweiten Anwalts als Schadensersatz vom ersten ersetzt verlangen kann, ist davon abhängig, ob er dem ersten Anwalt eine Pflichtverletzung vorwerfen und nachweisen kann, die den Anwaltswechsel erforderlich gemacht hat.
Hinweise dazu können Ihnen unsere Anwälte telefonisch geben.
Stand: 03.12.2010