Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema 0190 Anwalt
Das RDG hat mit Wirkung zum 01.07.2008 das Rechtsberatungsgesetz (RberG) vom 13.12.1935 abgelöst. Das RDG regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Als Rechtsdienstleistungen definiert es in § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern. Damit sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung den Anwälten vorbehalten. Das Auffinden von Rechtsnormen, ihre Lektüre und Wiedergabe sowie ihre bloße schematische Anwendung stellen keine Rechtsdienstleistungen dar. Die Rechtsdienstleistung erfordert aber nicht zwingend eine umfassende juristische Prüfung. Einfache Sachverhalte dürfen nach § 5 RDG auch von Nichtanwälten rechtlich geprüft werden, wenn sie als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Nichtanwalts gehören. Dazu gehört z. B. die Beratung über Fragen des Baurechts durch Architekten. Auch unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sind nach § 6 RDG erlaubt. Auch alle Vereine dürfen ihre Mitglieder rechtlich nach § 7 RDG beraten, wenn die Beratung nicht der Hauptzweck des Vereins und eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt ist. Der Anwaltszwang für bestimmte Gerichtsverfahren (z. B. Zivilprozesse vor dem Landgericht) bleibt bestehen. In Verfahren ohne Anwaltszwang ist die Vertretung durch Mitarbeiter der Partei, durch unentgeltlich tätige Familienangehörige, Volljuristen oder Streitgenossen erlaubt.
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie telefonisch bei Problemen im Zusammenhang mit dem RDG. Stand: 03.12.2010