Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zustellung
Der Begriff Zustellung steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Ebenso verschieden sind daher die juristischen Probleme, die in diesem Zusammenhang denkbar sind.
Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) etwa wird unterschieden zwischen der Zustellung von Amts wegen, welche in den §§ 166 ff. ZPO geregelt ist und der Zustellung auf Betreiben der Parteien nach §§ 191 ZPO.
Die Zustellung auf Betreiben der Parteien ist hierbei etwa möglich durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, § 192 ZPO. Etwa in der Zwangsvollstreckung können auf diesem Wege die vollstreckbaren Titel, wie ein Urteil, an einen Schuldner zugestellt werden, wenn diese nicht bereits von Amts wegen durch das Gericht zugestellt sind. Auch bei Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist die Parteizustellung vorgesehen, so dass diese ebenso regelmäßig durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers erfolgt.
Zu allen Fragen betreffend die Zustellung berät Sie ein in diesem Rechtsgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 08.06.2011
Brief muss richtig frankiert sein Nürnberg (D-AH) - Weil die Mitarbeiterin einer Anwaltskanzlei Marken im Werte von 35 Cent zu wenig auf einen Brief klebte, hat ein Kläger die Berufung in einem Verfahren mit einem Streitwert von 8.600 Euro verpasst. Wie der ...weiter lesen
Werbemüll - in die Mülltonne! Nürnberg (D-AH) - Was tun, wenn aufdringliche Werbesendungen
sich als ungebetene Gäste zur eigentlichen Post im Briefkasten gesellen?
Auf keinen Fall Hals über Kopf zum Gericht rennen und ein
Zustellungsverbot erwirken ...weiter lesen
Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde Nürnberg (D-AH) - Eine Postzustellungsurkunde gilt immer noch als gewissermaßen amtliche öffentliche Urkunde. Obwohl die Deutsche Post, welche dieses Dokument ausstellt, längst privatisiert ist und ihre Angestellten nicht ...weiter lesen
Verfrühter Steuerbescheid Nürnberg (D-AH) - Kommt ein Steuerbescheid beim Empfänger schon vor dem ausgewiesenen Datum des Schreibens an, gilt nach Recht und Gesetz nicht dieses, sondern der per Postzustellungsurkunde belegte Tag als Berechnungsgrundlage ...weiter lesen
Diebischer Postzusteller Nürnberg (D-AH) - Öffnet ein Briefträger heimlich die von ihm auszutragende Post und entwendet die darin gefundenen Geldscheine, so ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen und fristlos zu entlassen. Selbst wenn es sich ...weiter lesen