Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zuständigkeit
Der Begriff Zuständigkeit steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Ebenso verschieden sind daher die juristischen Probleme, die in diesem Zusammenhang denkbar sind. Im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeiten geht es im konkreten Einzelfall darum, welches Gericht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit heranzuziehen ist. Dazu sind verschiedene Gesichtspunkte ausschlaggebend. Zu unterscheiden ist die sachliche Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit, die funktionelle, die ausschließliche und die internationale Zuständigkeit. Für die Zuständigkeit kann es eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsproblems geben. Dadurch wird die örtliche oder sachliche Zuständigkeit geregelt. Es darf hier aber in der Regel keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts Vorrang haben. Des Weiteren sind solche Vereinbarungen nur für bestimmte Ansprüche möglich. Es kommt durchaus vor, dass mehrere Behörden für einen Fall Ihre Zuständigkeit erklären, häufiger jedoch ist das Problem, das mehrere Gerichte sich für unzuständig halten. Dabei wird der Zuständigkeitsstreit dann von einem Gericht auf nächsthöherer Ebene entschieden.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
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Keine Gleitsichtbrille für Hartz-IV-Empfänger Nürnberg (D-AH) - Eine moderne Gleitsichtbrille, mit der man ebenso seine Handarbeit machen wie dabei in die Ferne schweifen kann, ist nicht nur in viele Berufen, sondern auch für den privaten Alltag zweifellos von großem Nutzen. Weil dem aber so ist, muss ein Hartz-IV-Empfänger eine solche, heutzutage weit verbreitete ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Eine moderne Gleitsichtbrille, mit der man ebenso seine Handarbeit machen wie dabei in die Ferne schweifen kann, ist nicht nur in viele Berufen, sondern auch für den privaten Alltag zweifellos von großem Nutzen. Weil dem aber so ist, muss ein Hartz-IV-Empfänger eine solche, heutzutage weit verbreitete Sehhilfe aus eigenem Einkommen bezahlen. So jedenfalls hat es jetzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. L 5 B 422/08 AS).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille als Sozialleistung beantragt. Der während ihrer Arbeit erforderliche ständige Wechsel von einer Kurz- zu einer Weitsichtbrille sei meist mit heftigen Kopfschmerzen einhergegangen. Die seien erst verschwunden, seit die Frau sich eine Gleichsichtbrille zugelegt habe.
Dies könnten sie aus eigener Erfahrung nachvollziehen, stimmten ihr die Richter zu. Doch einen rechtlichen Anspruch auf eine Rückerstattung des für die Brille verauslagten Geldes gäbe es leider nicht. Anders etwa als eine Arbeitsschutzbrille, die vom Staat bezahlt werden würde, ist eine normale Brille ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit nicht der Sozialhilfe, sondern der gesetzlichen Krankenversicherung fällt.
Da die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt wird, liegt das Schwergewicht ihrer Nutzung nicht im beruflichen Bereich. Die Anschaffung einer einzigen Gleitsichtbrille statt einer Brille für die Nahsicht und einer zweiten für die Fernsicht erleichtere nach Ansicht der Richter lediglich die Benutzung der Sehhilfe, mache aber nicht erst - wie gefordert - die Teilhabe am Arbeitsleben möglich. Damit käme dafür auch keine staatliche Eingliederungsleistung in Frage.
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