Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zulässigkeit
Von der Zulässigkeit spricht man in rechtlicher Hinsicht meist im Zusammenhang mit Klagen, Rechtsschutzmöglichkeiten oder Anträgen. Damit ein Gericht oder eine Behörde über Klagen, Anträge oder Rechtsmittel sachlich entscheiden kann, müssen diese zulässig sein.
So muss eine Klage, um erfolgreich sein zu können, sowohl zulässig als auch materiell-rechtlich begründet sein. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind je nach Rechtsgebiet und Klage- oder Antragsart unterschiedlich. Die Voraussetzungen finden sich in den jeweiligen Verfahrensordnungen gesondert geregelt.
Über die Zulässigkeit einer Klage kann nach § 280 der Zivilprozessordnung abgesondert verhandelt und gegebenenfalls in einem Zwischenurteil entschieden werden. Ist eine Klage, ein Rechtsmittel oder ein Antrag zulässig, so muss hiernach über die Begründetheit der Klage, des Rechtsmittels oder des Antrages entschieden werden.
Zu allen Fragen betreffend die Zulässigkeit von Klagen und Anträgen sowie zu den einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen, Rechtsmitteln oder Anträgen berät Sie ein in diesem Rechtsgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen bereit.
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Unfallersatzwagen dürfen nicht mehr tageweise vermietet werden Nürnberg (D-AH) - Wird einem Unfallgeschädigten für die Zeit der Reparatur seines Fahrzeugs ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt, darf der Autovermieter diesen nicht mehr nach den teuren Tagespauschalen, sondern nur noch nach den günstigeren Dreitages- oder Wochentarifen abrechnen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Wird einem Unfallgeschädigten für die Zeit der Reparatur seines Fahrzeugs ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt, darf der Autovermieter diesen nicht mehr nach den teuren Tagespauschalen, sondern nur noch nach den günstigeren Dreitages- oder Wochentarifen abrechnen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 19 U 181/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline .de) berichtet, erkennen die Richter zwar einen erhöhten Kosten- und Risikoaufwand bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen an, ziehen aber bei einem pauschalen Aufschlag von 20 Prozent die absolute Grenze der Zulässigkeit. Bisher waren Aufschläge von 200 Prozent die Regel, und die Rechtsprechung musste sich im Einzelfall sogar mit einem Überpreis von 465 Prozent befassen, bestätigt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Im vorliegenden Fall hatte sich der Autovermieter die Ersatzansprüche des Geschädigten abtreten lassen und verlangte von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners 9.545 Euro. Er bekam aber laut Richterspruch nur 5.823 Euro zugebilligt. Und was die zukünftig ausgeschlossenen Eintagestarife angehe, habe sich der Geschädigte bei der Werkstatt nach der voraussichtlichen Dauer seiner Reparatur zu erkundigen. Denn er darf das Ersatzfahrzeug nicht mehr nur tageweise anmieten, und die Berechnung muss durch Kombination der günstigeren Langzeittarife erfolgen Auch wenn sich, etwa wegen einer länger dauernden Reparatur, die ursprünglich ins Auge gefasste Mietzeit als zu kurz herausstellen sollte, sei eine Anpassung des Tarifs vorzunehmen..
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