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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Vorschriften

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vorschriften

Der Begriff Vorschriften steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Ebenso verschieden sind daher die juristischen Probleme, die in diesem Zusammenhang denkbar sind.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.

Bitte wählen Sie aus dem linken Menü das Rechtsgebiet aus, unter das Ihre Frage fällt.
Dort berät Sie ein Rechtsanwalt, dessen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich liegt.

Alternativ haben sie die Möglichkeit, die mittig angegebene Rufnummer zu wählen. Dort werden Sie SOFORT mit dem nächsten freien Rechtsanwalt verbunden. Dieser kann Ihnen bei der Zuordnung des Gebietes helfen.
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Rechtswörterbuch: Vorschriften

Besonders im Vertragsbereich gilt es einige Vorschriften einzuhalten. Diese betreffen meist die Form, obwohl die Gestaltung von Verträgen ja weitestgehend frei ist. Diese Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen aber vor allem in den Bereichen der Beurkundung oder bei Abgaben von Erklärungen an verschiedenste Behörden. Auch im Testamentsbereich müssen die Vorschriften eingehalten werden, da dies sonst eine Unwirksamkeit zur Folge hätte und somit keine Rechtsgültigkeit bestehen würde. Ausnahmsweise kann aber keine Nichtigkeit vorliegen, wenn nur sogenannte Sollvorschriften verletzt wurden.
Weitere Themen:

Rechtsnormen Allgemeine Rechtsfragen Unwirksamkeit Vertragsfreiheit 
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Erstberatung Nichtigkeit Zuständiges Gericht Bearbeitung 
sofortige Beschwerde Rechtsanwalt 
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Beamter muss dienstliche E-Mail-Adresse preisgeben
Nürnberg (D-AH) - Internet juchhe, Geheimrat ade: Ein deutscher Beamter muss seine dienstliche E-Mail-Adresse der Öffentlichkeit preisgeben, selbst wenn sie Teile seines Namens enthält. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az. 6 K 1729/06.NW). Wie die telefonische Rechtsberatung ...weiter lesen

Zwangsumsetzung eines Fahrrades
Nürnberg (D-AH) - Ein im Fußgängerbereich abgestelltes Fahrrad darf im Gegensatz zu einem Pkw von der Ordnungsbehörde nicht einfach abgeschleppt werden. Zumindest dann nicht, wenn das Rad den Fußgängerstrom auf einem Bürgersteig nicht wesentlich behindert. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster im Zusammenhang mit ...weiter lesen


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Beamter muss dienstliche E-Mail-Adresse preisgeben

Nürnberg (D-AH) - Internet juchhe, Geheimrat ade: Ein deutscher Beamter muss seine dienstliche E-Mail-Adresse der Öffentlichkeit preisgeben, selbst wenn sie Teile seines Namens enthält. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az. 6 K 1729/06.NW).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ist die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle grundsätzlich rechtlich zulässig. Nach dem Urteil der Neustädter Richter stehen dem Internetauftritt einer Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Entscheidend ist der Wille der Behördenleitung. Und wenn die will, dass ihre Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen sollen, dann gibt es kein bequemes Verstecken mehr, sagt der Rechtsanwalt.
Damit wurde die Klage eines rheinland-pfälzischen Beamten zurückgewiesen, der die Ansicht vertrat, für die Veröffentlichung seines Namens, der dienstlichen E-Mail-Anschrift sowie der Telefondurchwahl auf dem Internetauftritt seiner Dienststelle bestände keine Notwendigkeit. Denn er habe ja keinen regelmäßigen Publikumsverkehr und der Kontakt zur Dienststelle könne von außen ja auch ohne Verwendung seines Namens hergestellt werden, argumentierte der Staatsbedienstete offenbar in Verkennung von zeitgemäß verstandener Beamtenpflicht.


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Zwangsumsetzung eines Fahrrades

Nürnberg (D-AH) - Ein im Fußgängerbereich abgestelltes Fahrrad darf im Gegensatz zu einem Pkw von der Ordnungsbehörde nicht einfach abgeschleppt werden. Zumindest dann nicht, wenn das Rad den Fußgängerstrom auf einem Bürgersteig nicht wesentlich behindert. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster im Zusammenhang mit der Umsetzung eines an der Westfassade des Hauptbahnhofs der Stadt abgestellten Fahrrades entschieden (Az. 1 K 1536/07).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline betont, ist das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen laut Straßenverkehrsordnung grundsätzlich zugelassen. Zwar hat ein Behörde immer die Befugnis, eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren - etwa durch das Umsetzen eines störenden Fahrrades.

Die öffentliche Sicherheit als einziges hier in Betracht zu ziehendes Schutzgut wurde durch das Rad an der Seitenwand des überdachten Münsteraner Bahnhofaufgangs allerdings nicht gefährdet. Es stand nicht an der Seite, wo der wesentliche Teil des Fußgängerstroms von und zum Haupteingang des Hauptbahnhofs verläuft, sondern südlich des Treppenaufgangs, wo die Fußgänger in der Regel auf ihrem kürzesten Weg quer über das Gelände zu den dortigen Taxiständen mit dem Rad überhaupt nicht in Berührung kommen.

Insofern war die Umsetzung des Rades auf einen entfernten Sammelplatz durch die Behörde unrechtmäßig. Denn die Art und Weise, wie es vor dem Hauptbahnhof Münster abgestellt war, verstieß nach Auffassung des Gerichts nicht gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und war auch aus Gründen des Brandschutzes nicht zu beanstanden.


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