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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Verstoß

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verstoß

Der Begriff Verstoß steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Ebenso verschieden sind daher die juristischen Probleme, die in diesem Zusammenhang denkbar sind. So kann ein Verstoß gegen eine Rechtsregel z.B. strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen oder aber nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Gegebenenfalls können auch zivilrechtliche Folgen entstehen, wie z.B. Ansprüche auf Schadenersatz etc..

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.

Bitte wählen Sie aus dem linken Menü das Rechtsgebiet aus, unter das Ihre Frage fällt.
Dort berät Sie ein Rechtsanwalt, dessen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich liegt.

Alternativ haben sie die Möglichkeit, die mittig angegebene Rufnummer zu wählen. Dort werden Sie SOFORT mit dem nächsten freien Rechtsanwalt verbunden. Dieser kann Ihnen bei der Zuordnung des Gebietes helfen.
Stand: 20.05.2011
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Ersatzfahrzeug - Pflicht zu mehreren Angeboten nur bei mehr als 7 Tagen
Nürnberg (D-AH) - Wer nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug nutzen und die Kosten dafür von der Versicherung ersetzt haben will, muss sich dafür auf den Normaltarif beschränken und deshalb zunächst Vergleichsangebote von verschiedenen Mietwagen-Anbietern einholen. Nur so kann der Unfallgeschädigte nämlich seiner gesetzlichen ...weiter lesen


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Ersatzfahrzeug - Pflicht zu mehreren Angeboten nur bei mehr als 7 Tagen

Nürnberg (D-AH) - Wer nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug nutzen und die Kosten dafür von der Versicherung ersetzt haben will, muss sich dafür auf den Normaltarif beschränken und deshalb zunächst Vergleichsangebote von verschiedenen Mietwagen-Anbietern einholen. Nur so kann der Unfallgeschädigte nämlich seiner gesetzlichen Pflicht zur Schadensminderung nachkommen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline mitteilt, gilt diese Auflage allerdings nicht, wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges sich auf weniger als 8 Tage beläuft. Dann kann sich der Betroffene auch mit einem einzigen Angebot zufrieden geben. Vor allem aber ist er nicht verpflichtet, sich einen Mietwagen-Anbieter von der Versicherung zuweisen zu lassen. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden (Az. 8 S 1649/05).
In dem konkreten Fall stand in den Versicherungsunterlagen einer Autofahrerin, dass ihr der Versicherer im Schadensfall ein Mietfahrzeug zu einem Tagespreis von netto 50 Euro vermitteln kann. Sie müsse im Bedarfsfall nur anrufen. Das tat die Frau aber nicht, sondern griff nach einem Unfall beim Angebot eines Vermieters an Ort und Stelle zu. Weil das teurer als die eigene Offerte war, wollte die Versicherung dafür nicht aufkommen. Zu Unrecht, denn nach Auffassung der Richter handelt es sich bei dem aktiven Schadensmanagement der Versicherung um eine fremde Rechtsangelegenheit, zu der ein solches Unternehmen gar nicht berechtigt war und das damit hinfällig ist.
Die Autofahrerin konnte die Kosten des Unfallersatztarifes im vorliegenden Fall auch schon deshalb ersetzt verlangen, weil ihr ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Denn das in Anspruch genommene Mietwagenunternehmen verfügte nachweislich nur über diesen einen Tarif. Und ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen Nichteinholung von Vergleichsangeboten anderer Anbieter liegt nach ständiger Rechtsprechung der fränkischen Richter bei einer Anmietung von nur 7 Tagen sowieso nicht vor.


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