Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schweigepflicht
Schweigepflicht ist die Bezeichnung für eine rechtlich festgelegte Verpflichtung über Auskünfte von Patienten und Klienten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht gilt für Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten und Angehörige von Beratungsstellen. Die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen, die Patienten oder Klienten dem Arzt oder Psychologen anvertraut haben, ist strafbar. Unter Umständen ist es aber auch möglich, von der Schweigepflicht entbunden zu werden, z.B. um schwere Straftaten zu verhindern.
Ebenso gilt selbstverständlich die Schweigepflicht für Rechtsanwälte und deren Angestellte. Durch die Schweigepflicht, gegen die zu verstoßen auch strafrechtlich relevant ist, soll dem besonderen Vertrauen zwischen Berufsträger und seiner Mandantschaft Rechnung getragen werden.
Selbstverständlich unterliegen auch die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline bzgl. des Inhalts der Beratungsgespräche der Schweigepflicht.
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Arzt muss Patientin den Namen einer Mitpatientin nicht nennen Nürnberg (D-AH) - Ein Arzt ist auch seiner eigenen Patientin gegenüber zum Schweigen verpflichtet, wenn diese den Namen einer anderen Mitpatientin von ihm in Erfahrung bringen will. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt mit dieser Entscheidung ...weiter lesen
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Frage: Aufgrund einer Scheidung habe ich vom Gericht Prozesskostenhilfe zur Bezahlung der Anwaltskosten (Euro 4.500) bewilligt bekommen. Der Anwalt versuchte mich aber davon zu überzeugen, dass es sich hierbe... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Eine Schweigepflichtentbindungserklärung sehe ich nicht veranlasst. Grundsätzlich ist der Anwalt nämlich befugt, Angaben zu machen, soweit dies zur Durchsetzung eigener legitimer Interessen erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wen der Anwalt sein Honorar einklage ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Ein Arzt ist auch seiner eigenen Patientin gegenüber zum Schweigen verpflichtet, wenn diese den Namen einer anderen Mitpatientin von ihm in Erfahrung bringen will. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt mit dieser Entscheidung (Az. 14 U 45/04) die Auskunftsklage einer Frau zurückgewiesen, die bei der Behandlung an einer Fachklinik für psychogene Erkrankungen in einen folgenreichen Unfall mit einer Mitpatientin verwickelt worden war und für ihre erheblichen Schadensersatzansprüche deren Identität geklärt haben wollte. Zwar sei es nach Meinung der Karlsruher Richter grundsätzlich richtig, dass aufgrund der sich aus dem Behandlungsvertrag ergebenden Treupflicht ein Auskunftsanspruch der Patientin zu Umständen bestehen kann, die für die Durchsetzung ihrer Rechte von Bedeutung sind. Und für den gesuchten Namen würde ja ein Blick in die Patientenkartei genügen. Doch nach der ärztlichen Schweigepflicht ist es einem Mediziner und seinen Gehilfen untersagt, ein im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenes persönliches Geheimnis des Patienten zu offenbaren. Und dazu gehört schon der Umstand, dass sich eine Person mit einem bestimmten Namen überhaupt einer ärztlichen Behandlung unterzieht. Die Verpflichtung eines Arztes zur Wahrung des Geheimbereichs des einen Patienten habe dabei Vorrang gegenüber der Nebenpflicht des Arztes, seinem Patienten bei Schadensersatzansprüchen gegenüber einem anderen Patienten zu helfen.
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Frage: Aufgrund einer Scheidung habe ich vom Gericht Prozesskostenhilfe zur Bezahlung der Anwaltskosten (Euro 4.500) bewilligt bekommen. Der Anwalt versuchte mich aber davon zu überzeugen, dass es sich hierbei um eine Fehlentscheidung des Gerichts handele und ich habe einen Ratenzahlungsplan beim Anwalt unterschrieben mit wesentlich schlechteren Konditionen. Nun habe ich mich an die Anwaltskammer gewandt. Mein Rechtsanwalt möchte zur Stellungnahme eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht von mir. Meine Fragen: 1. Muss ich ihn unbedingt von der anwaltlichen Schweigepflicht entbinden? 2. Was geschieht, wenn ich ihn nicht von der anwaltlichen Schweigepflicht entbinde? Er hat, was das angeht, von mir viel zu persönliche Daten, deshalb möchte ich ihn eigentlich nicht von der Schweigepflicht enbinden.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Eine Schweigepflichtentbindungserklärung sehe ich nicht veranlasst. Grundsätzlich ist der Anwalt nämlich befugt, Angaben zu machen, soweit dies zur Durchsetzung eigener legitimer Interessen erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wen der Anwalt sein Honorar einklagen muss oder wenn er sich eigener strafrechtlicher Verfolgung aus Tätigkeiten im Rahmen des Mandates ausgesetzt sieht. In gleicher Weise gilt dies auch im Beschwerdeverfahren vor der Anwaltskammer. Er darf aber auch nur solche Angaben machen, die im Rahmen einer sachgerechten Verteidigung erforderlich sind.
Sie müssen ihn also nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren von der Schweigepflicht entbinden.
Wenn Sie ihn aber entbinden ist er berechtigt, über alles, was ihm im Rahmen des Mandates bekannt geworden ist, zu berichten. Sollten von Ihnen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht worden sein, könnten sie sich selber strafbar gemacht haben, so dass diese Überlegung eine Schweigepflichtentbindungserklärung verbietet.
Im Ergebnis rate ich ab, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben.
Um hier weitergehend zutreffend beraten zu können, bräuchte ich diverse Unterlagen, insbesondere den Prozeßkostenhilfeantrag, (d.h. Ihre formularmäßigen Angaben), den gerichtlichen Prozeßkostenhilfebeschluß und die schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Anwalt.
Rechtsanwalt Wolfgang Philipp
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