Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schriftverkehr
Schriftverkehr oder Korrespondenz (d. h. gegenseitige Beantwortung) ist die schriftliche Kommunikation zwischen mindestens zwei Parteien zu einem oder mehreren Themen -also quasi ein schriftliches Gespräch.
Zur rechtlichen Einschätzung eines bestimmten Sachverhalts ist es sehr förderlich, wenn Sie die entsprechenden Unterlagen für Ihren Rechtsanwalt bereithalten. Darum empfiehlt es sich, Unterlagen, die eine rechtliche Relevanz aufweisen, sorgfältig aufzubewahren und zu sortieren, damit sie im Bedarfsfall rasch griffbereit sind.
In vielen rechtlichen Belangen ist es sinnvoll oder sogar unverzichtbar. schriftlich statt mündlich zu kommunizieren, um das Gesagte beweiskräftig festhalten zu können. So ist das Setzen einer Frist oder eine Widerrufsbelehrung verständlicherweise einfacher nachzuweisen, wenn entsprechender Schriftverkehr, d.h. ein entsprechendes Schreiben vorgelegt werden kann.
Für Fragen zu Einzelheiten stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne zur Verfügung.
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Widerspruch per einfacher e-Mail reicht den Behörden nicht Nürnberg (D-AH) - Wer bei der Sozial-Behörde wirksam Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen will, darf das nicht mit einer einfachen e-Mail tun. Das hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az. L 9 AS 161/07 ER) das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Wer bei der Sozial-Behörde wirksam Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen will, darf das nicht mit einer einfachen e-Mail tun. Das hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az. L 9 AS 161/07 ER) das Hessische Landessozialgericht entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kann seit Ende vorigen Jahres bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften z.B. im hessischen Frankfurt und Kassel per e-Mail zwar Klage erhoben werden. Doch dabei sind strenge Regeln einzuhalten. So muss jedes dieser Schreiben mit einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die ist im privaten e-Mail-Verkehr normalerweise nicht üblich, erklärt der Anwalt. Dies hatte auch ein Arbeitsloser aus Wiesbaden übersehen, der per e-Mail seinen Widerspruch bei der Stadt gegen eine beabsichtigte Kürzung der ALG-II-Bezüge einlegte. Wegen der fehlenden Signatur akzeptierte der Leistungsträger das Schreiben nicht - und der Bescheid wurde rechtskräftig. Nach Auffassung der hessischen Landesrichter seien an den Schriftverkehr mit den Behörden in der Tat keine höheren Anforderungen als an den mit den Justizorganen zu stellen. Doch im vorliegenden Fall war nun mal der Absender der e-Mail nicht sicher zu identifizieren, wodurch Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte nicht ausgeschlossen werden und die Sozial-Beamten nicht anders handeln konnten.
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