Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schriftform
Geregelt ist die Schriftform in § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). So muss bei Schriftform die Urkunde eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden § 126 Absatz 1 BGB).
Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Es reicht also nicht aus, wenn jede Vertragspartei nur ein Exemplar mit der Unterschrift des anderen erhält.
Grundsätzlich sind mündliche Verträge oder Willenserklärungen (z.B. Rücktrittserklärung) wirksam, es sei denn, die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben oder sie ist zwischen den Parteien eines Vertrages vereinbart worden. Üblicherweise wird dann auch vereinbart, dass vertragliche Änderungen oder Ergänzungen ebenfalls der Schriftform bedürfen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Schriftform z.B. für die Bürgschaft oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Verstoß gegen das Schriftformgebot führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Erklärung.
Fragen zur Schriftform beantworten Ihnen gerne unsere Anwälte der Deutschen Anwaltshotline
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