Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sachverständiger
Der Begriff Sachverständiger steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Ebenso verschieden sind daher die juristischen Probleme, die in diesem Zusammenhang denkbar sind.
Sachverständige haben überdurchschnittliche Kenntnisse und besondere Erfahrungen in bestimmten Sachgebieten, wie beispielsweise im Bauwesen, in der Psychologie und Medizin oder mit Radarfallen. Wenn für ein bestimmtes Sachgebiet ein Bedarf an Sachverständigengutachten besteht, dann können beispielsweise die Industrie- und Handelskammern Sachverständige für dieses Sachgebiet bestellen und vereidigen. Diese Sachverständigen müssen ihre Gutachten dann unparteiisch schreiben. Bedarf an solchen Gutachten haben beispielsweise die Gerichte, wenn sie feststellen müssen, was die Beseitigung von Bauwerksschäden kostet, ob ein Straftäter gesund oder aber schuldunfähig ist und ob eine Radarfalle die Geschwindigkeit richtig gemessen hat. Achtung! So genannte Privatgutachten, die nicht aufgrund eines gerichtlichen, sondern im privaten Auftrag erstellt werden, haben vor Gericht nicht den gleichen Beweiswert wie gerichtliche Sachverständigengutachten, und zwar auch dann nicht, wenn der Privatgutachter ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
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Malheur mit alter Riesen-Linde Nürnberg (DAH) - Stürzt der armdicke Ast einer 26 Meter hohen Straßenlinde auf ein darunter ordnungsgemäß geparktes Auto und hinterlässt eine arg verbeulte Heckklappe nebst zerschlagener Heckscheibe - wer kommt dafür auf? Wenn der herabgefallene Ast sich als morsch erweist und der Baum zuvor nicht regelmäßig kontrolliert ...weiter lesen
Kein Bürostuhl von der Rentenkasse Nürnberg (D-AH) - Wer einen ergonomischen Bürostuhl benötigt, muss sich den von seinem Arbeitgeber bezahlen lassen. Der Rentenversicherungsträger ist dafür nicht zuständig - auch nicht im Falle eines Schwerbehinderten, für den die staatliche Einrichtung laut Gesetz alle erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ...weiter lesen
Nürnberg (DAH) - Stürzt der armdicke Ast einer 26 Meter hohen Straßenlinde auf ein darunter ordnungsgemäß geparktes Auto und hinterlässt eine arg verbeulte Heckklappe nebst zerschlagener Heckscheibe - wer kommt dafür auf? Wenn der herabgefallene Ast sich als morsch erweist und der Baum zuvor nicht regelmäßig kontrolliert wurde - die für die öffentliche Verkehrssicherheit verantwortliche Kommune, sagt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 9 U 107/04). In konkreten Fall wollte der Gemeindekämmerer einem Mann, dem genau das oben beschriebene Malheur mit seinem VW Golf passiert war, die geforderten 1075 Euro Schadensersatz nicht zahlen. Zwar hatte ein Sachverständiger vor Gericht zweifelsfrei den maroden Zustand des Baumes nachgewiesen. Wir haben die unselige Linde doch, wie vorgeschrieben, zweimal im Jahr kontrollieren lassen - in belaubtem und unbelaubtem Zustand, hielt dem der Gemeindevertreter entgegen. Dabei seien weder trockene Äste noch andere Auffälligkeiten entdeckt worden, die auf eine Bruchgefahr hingewiesen hätten. Das war bei Ihrer Vorgehensweise auch kaum möglich, stellten die Oberlandesrichter fest. Der Straßenwärter der Gemeinde hatte vor dem Landgericht nämlich ausgesagt, die regelmäßige Baumkontrolle würde aus einem mit 20 km/h dahinfahrenden Auto durchgeführt, und das sei zumindest bei der letzten Überprüfung der betreffenden Linde auch noch nur mit ihm allein besetzt gewesen. Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Sichtprüfung muss ein Baum aber vom Boden aus fachlich qualifiziert in Augenschein genommen werden die juristische Situation. Das geht nun Mal nur zu Fuß.
Nürnberg (D-AH) - Wer einen ergonomischen Bürostuhl benötigt, muss sich den von seinem Arbeitgeber bezahlen lassen. Der Rentenversicherungsträger ist dafür nicht zuständig - auch nicht im Falle eines Schwerbehinderten, für den die staatliche Einrichtung laut Gesetz alle erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen hat. Denn ein Unternehmen ist zwecks Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowieso verpflichtet, einen solchen Bürostuhl auch seinen gesunden Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden (Az. S 24 R 157/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war einer Rechercheurin bei der Bundesbeauftragten für die DDR-Stasi-Unterlagen ein 1500 Euro teurer, höhenverstellbarer orthopädischer Schreibtisch vom Deutschen Rentenversicherung Bund genehmigt und bezahlt worden. Denn die Frau ist mit einer Behinderung von 70 Prozent als Schwerbehinderte anerkannt. Nun forderte sie wegen ihrer anhaltenden Rückenbeschwerden unter Vorlage eines Attestes ihres behandelnden Orthopäden zusätzlich einen nicht weniger teuren orthopädischen Bürostuhl. Um die Vorzüge des hoch zu stellenden Tisches überhaupt voll nutzen zu können, bedürfe es auch noch des besonderen Sitz-Steh-Hockers.
Das war sowohl der Rentenkasse als auch den Richtern zu viel des Guten. Die von der Betriebsärztin empfohlene zusätzliche individuelle Sitzanpassung nebst Halswirbelstütze hatte ein vom Gericht bestellter Sachverständiger nämlich nicht für erforderlich gehalten. Falls der Frau aber bislang kein Bürostuhl zur Verfügung steht, der allgemeinen ergonomischen Anforderungen genügt, liegt die Ursache der Gefährdung oder Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit allein in einer mangelnden Arbeitsplatzausstattung durch den Arbeitgeber. Dafür kann die staatliche Rentenkasse nicht auch noch aufkommen.
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