Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rechtsmissbrauch
Die Ausübung eines Rechtes wird durch den Rechtsmissbrauch begrenzt. Verstößt die Ausübung eines Rechtes (z.B. die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag), welches einem formal zusteht z. B. gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch), so ist diese ausgeschlossen. Gesetzlich spielen für die Frage des Rechtsmißbrauchs hauptsächlich die §§ 226 (Schikaneverbot) und 242 (Treu und Glauben) BGB eine Rolle. Ein Beispiel zum Rechtsmissbrauch aus dem Arbeitsrecht, Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.08.2001, Az.: 16 Sa 610/01: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine so genannte Ausgleichsklausel vereinbaren, nach der sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vollständig ausgeglichen und endgültig erledigt sind, stellt es einen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Arbeitnehmer sich auf diese Klausel beruft, obwohl nachträglich aufgedeckt wird, dass dieser dem Arbeitgeber gegenüber einen Betrug begangen hat. Der Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt hier die Möglichkeit des Arbeitnehmers, den früheren Arbeitgeber an seiner Erklärung festzuhalten, die er bei Kenntnis des Betrugs (i. H. v. damals rund 180.000 DM) nicht abgegeben hätte.
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