Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema notarielle Beglaubigung
Die notarielle Beglaubigung ist die Bestätigung eines Notars, dass eine geleistete Unterschrift in seiner Gegenwart von der tatsächlichen Person geleistet wurde. Die notarielle Beurkundung bezieht sich auf die Echtheit der Unterschrift, nicht dagegen auf den Erklärungsinhalt. Die notarielle Beglaubigung ist in §§ 39 ff. Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt. Es können nicht nur Unterschriften beglaubigt werden, sondern auch Abschriften. Die öffentliche Beglaubigung durch einen Notar muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Sie kann auch rechtsgeschäftlich vereinbart werden. Bei Fragen zur Beglaubigung durch einen Notar ist die Recherche dazu im Internet sicher sinnvoll, aber oft nicht zufriedenstellend.
Ein Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline kann meist in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben. Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen oder Schriftwechsel bereit. Stand: 26.07.2010