Der Begriff Justiz steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Ebenso verschieden sind daher die juristischen Probleme, die in diesem Zusammenhang denkbar sind.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
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Kein Schadensersatz für Sammler von Telefonkarten Nürnberg (D-AH) - Mitunter ist selbst die Telekom schneller als ihre vollmündigsten Versprechungen: Jahrzehntelang sollten laut Eigenwerbung die Telefonkarten mit den Sondermotiven und dem vollen Guthaben auf den Speicherchips einsetzbar sein, die in den 90er Jahren für die öffentlichen Telefonzellen vertrieben wurden. ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Mitunter ist selbst die Telekom schneller als ihre vollmündigsten Versprechungen: Jahrzehntelang sollten laut Eigenwerbung die Telefonkarten mit den Sondermotiven und dem vollen Guthaben auf den Speicherchips einsetzbar sein, die in den 90er Jahren für die öffentlichen Telefonzellen vertrieben wurden. Dann war aber schon Ende 2001 Schluss, und wer seine Sammlerstücke nicht unter Anrechnung des Restguthabens in neue Karten umgetauscht hatte, stand allen Verheißungen zum Trotz mit nutzlosen Plastikbildchen da. Ein Fall für die Justiz, meinte ein Mann, der einst Telefonkarten im Wert von 4.000 DM gekauft hatte und nun mit der Forderung nach 9.740 Euro Schadensersatz vors Oberlandesgericht Köln zog (Az. 3 U 113/06). Allerdings ein zweckloses Unterfangen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Denn nach Auffassung der Kölner Richter habe ein redlicher und verständiger Kartenerwerber nicht erwarten dürfen, dass die für 12 oder 50 DM erworbenen Sammlerstücke ewige Gültigkeit haben würden - selbst wenn anfangs tatsächlich keine Geltungsdauer festgelegt worden war. Die Telekom sei mit dem Verkauf der Karten nur verpflichtet gewesen, ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher bereitzuhalten und dem Kartenerwerber das Telefonieren im Rahmen des Guthabens zu ermöglichen. Dass der Sammelwert der Karten wegen deren Sperrung eingebrochen ist, sei alleiniges Risiko des Kartenliebhabers selbst. Zumal dieser ja von Anfang an überhaupt nicht daran interessiert war, die gekauften Karten zu ihrem von ihm eingeklagten Zweck zu nutzen - nämlich abtelefonieren zu wollen, betont der Rechtsanwalt.
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