Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hebegebühr
Der Begriff Hebegebühr steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Ebenso verschieden sind daher die juristischen Probleme, die in diesem Zusammenhang denkbar sind.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Bitte wählen Sie aus dem linken Menü das Rechtsgebiet aus, unter das Ihre Frage fällt. Dort berät Sie ein Rechtsanwalt, dessen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich liegt.
Alternativ haben sie die Möglichkeit, die mittig angegebene Rufnummer zu wählen. Dort werden Sie SOFORT mit dem nächsten freien Rechtsanwalt verbunden. Dieser kann Ihnen bei der Zuordnung des Gebietes helfen.
Der Rechtsanwalt erhält, wenn er im Auftrag des Mandanten Gelder entgegen nimmt und sie weiterleitet, eine sogenannte Hebegebühr. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach der Höhe des weitergeleiteten Betrages. Dem Anwalt stehen zu (Nr. 1009 Vergütungsverzeichnis, VV RVG):
- von Beträgen bis 2.500 Euro: 1 Prozent des Betrages
- vom Mehrbetrag über 2500 Euro bis 10.000 Euro: 0,5 Prozent
- vom Mehrbetrag über 10.000 Euro: 0,25 Prozent
Die Mindestgebühr beträgt jedoch 1 Euro.
Tipp: Eine Hebegebühr kann nicht in den Fällen verlangt werden, in denen lediglich Gerichtskosten- oder Auslagenvorschüsse bei Gericht durch den Rechtsanwalt eingezahlt werden oder nur die vom Gegner zu erstattenden Kosten eingetrieben werden.