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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Haftung

Haftung im engeren Sinne bedeutet, dass das Vermögen einer Person dem Zugriff der Gläubiger unterliegt. Sie wird durch Zwangsvollstreckung und Konkurs verwirklicht.
Im weiteren Sinne bedeutet Haftung, dass jemand für etwas einstehen muss (z.B. für einen entstandenen Schaden). Die Haftung kann sich aus Vertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Grundsätzlich setzt die Haftung dabei Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Unsere Rechtsordnung kennt aber auch eine verschuldensunabhängige Haftung (z.B. die Haftung eines Tierhalters, die Haftung eines Fahrzeughalters oder die Haftung des Herstellers eines Produktes).

Im Einzelfall kann in einem telefonischen Beratungsgespräch zum Beispiel geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Haftung zu erwarten ist, ob eventuell eine andere Person (mit) haftet oder zumindest ein Mitverschulden vorliegt, das die Haftung einschränkt. Oder auch wer für einen Ihnen entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann und wie Sie einen möglichen Anspruch geltend machen können.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 21.04.2011
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Sturz in der Straßenbahn
Nürnberg (D-AH) - Der folgenschwere Sturz eines Fahrgastes in einer abrupt bremsenden Straßenbahn muss sich nicht immer vorrangig in der Betriebsgefahr des öffentlichen Verkehrsmittels begründen. Der fatale Unfall kann auch durch das unverantwortliche Verhalten des Opfers derart begünstigt worden sein, dass die Haftung ...weiter lesen

Zu schneller Radfahrer
Nürnberg (D-AH) - Rast ein Fahrradfahrer eine abschüssige Straße in einem derartig unvernünftigen Tempo hinunter, dass er sein Gefährt im Notfall nicht mehr zum Stehen bringen kann und umfällt, hat er für den Schaden dabei im überwiegenden Maße alleine aufzukommen. Selbst wenn der Unfall durch den Schreck über einen plötzlich ...weiter lesen


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Nicht die Worte, die Taten eines Schiedsrichters zählen vor Gericht

Nürnberg (D-AH) - An seinen Taten sollt ihr ihn erkennen: Wenn ein Torwart und ein gegnerischer Spieler vor Gericht streiten, sollte das Gericht nicht unbedingt auf die Worte des als Zeugen geladenen Unparteiischen hören. So geschehen vor dem Landgericht München, wo jetzt über ein Fußballspiel zwischen zwei Fanclubs des TSV 1860 im Rahmen eines Hallenfußballturniers verhandelt wurde (Az. 29 O 20208/06).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Stürmer der einen Mannschaft mit dem Torwart der anderen in der Luft zusammengeprallt. Der Spieler verletzte sich dabei schwer und musste im Krankenhaus operiert werden.
Nun behauptete er vor Gericht, der Torwart habe ihn von hinten angesprungen - angeblich absichtlich und mit vollem Körpereinsatz. Dabei habe dieser ausschließlich ihn attackieren und nicht den Ball erreichen wollen. So dass ein außerordentlich unfairer und grober Regelverstoß vorläge, der nur mit einem Schmerzensgeld von mindestens 6.000 Euro aus der Welt zu schaffen sei. Der beschuldigte Torwart hingegen erklärte, er sei ihm allein um den Ball gegangen. Erst mit dem Sprung sei es ihm gelungen, ihn abzuschlagen. Eine grobe Regelwidrigkeit läge also nicht vor und eine Haftung scheide aus.
Auch die Zeugen brachten kein Licht ins Geschehen: Der Schiedsrichter des Spiels wollte eine vorsätzliche Attacke des Klägers gegen den Beklagten gesehen haben, während der Turnierleiter einen gewöhnlichen Zweikampf um den Ball schilderte. Da keiner der beiden Seiten eine höhere Glaubwürdigkeit zukam, musste die Richterin eine wahrhaft salomonische Entscheidung treffen. Im Ergebnis hielt sie einen groben Regelverstoß für nicht bewiesen. Denn immerhin habe sogar der Schiedsrichter den jetzt von ihm beschuldigten Torwart damals nicht vom Platz gestellt und am entscheidenden 7-Meter-Torschießen teilnehmen lassen.


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Sturz in der Straßenbahn

Nürnberg (D-AH) - Der folgenschwere Sturz eines Fahrgastes in einer abrupt bremsenden Straßenbahn muss sich nicht immer vorrangig in der Betriebsgefahr des öffentlichen Verkehrsmittels begründen. Der fatale Unfall kann auch durch das unverantwortliche Verhalten des Opfers derart begünstigt worden sein, dass die Haftung dafür letztendlich zu Recht bei ihm hängen bleibt. So geschehen in einem Fall (Az. 12 U 95/09), den jetzt das Berliner Kammergericht zu entscheiden hatte.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die betroffene Frau zunächst einen Sitzplatz eingenommen, stand dann aber während der vollen Fahrt wieder auf, um einer gegenüber sitzenden Gehbehinderten bei der Entwertung des Fahrscheins behilflich sein. Just in dem Moment, da sie den Entwerter erreicht hatte, kreuzte unversehens ein Pkw die Schienen und der Tram-Fahrer musste eine Schnellbremsung einleiten. Die Frau konnte sich nicht mehr festhalten und wurde mit voller Wucht zu Boden geworfen, wo sie mit dem Rücken und dem Kopf aufschlug. Trotz oder gerade wegen ihrer Hilflosigkeit im Augenblick des Sturzes machten die Richter sie allein für das Malheur verantwortlich.

Dafür, dass das spätere Unfallopfer während der Fahrt aufgestanden und zum Kartenentwerter gegangen ist, habe - so die Richter - keine zwingende Notwendigkeit bestanden. Denn die Frau wollte ja nicht - was das typische Verhalten eines Passagiers wäre - selber aussteigen und auch nicht ihren eigenen Fahrschein entwerten, sondern den eines anderen Fahrgastes. Die Entwertung des Fahrscheins der Behinderten war dabei gar nicht sofort erforderlich, sondern hätte beim nächsten Halt vorgenommen werden können.

Einem Fahrgast aber unterliegt es grundsätzlich, in öffentlichen Verkehrsmitteln für den eigenen sicheren Halt zu sorgen. Dass die Frau in diesem Fall sogar noch unter Osteoporose litt und ihren Arm eigentlich keiner größeren Belastung aussetzen konnte, verschärft die Situation nur noch zu ihren Lasten. Sie war bei einem Bremsmanöver, mit dem in einer Straßenbahn immer zu rechnen ist, kaum in der Lage, sich ausreichend festzuhalten - und hätte deshalb wegen der Eigensicherungs-Pflicht ihren Sitzplatz auf keinen Fall bei voller Fahrt verlassen dürfen. Zumal die Hilfeleistung für die Behinderte auch andere, jüngere und gesündere Fahrgäste hätten übernehmen können.


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Zu schneller Radfahrer

Nürnberg (D-AH) - Rast ein Fahrradfahrer eine abschüssige Straße in einem derartig unvernünftigen Tempo hinunter, dass er sein Gefährt im Notfall nicht mehr zum Stehen bringen kann und umfällt, hat er für den Schaden dabei im überwiegenden Maße alleine aufzukommen. Selbst wenn der Unfall durch den Schreck über einen plötzlich entgegenkommenden Bus verursacht wurde, welchem eigentlich schon auf Grund seiner Größe und Fahrleistung in der Regel eine wesentlich stärkere Betriebsgefahr und damit auch höhere Haftung im Verkehr zugeschrieben wird. Das hat in einem jetzt rechtskräftigen Urteil das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 13 U 46/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, befand sich der Biker mit seinem Rad faktisch in der Mitte der Straße, als der Bus vor ihm auftauchte. Dessen Fahrer fuhr im Gegensatz zu ihm ordnungsgemäß rechts auf seiner Fahrbahn und nahm sofort, als er den herankommenden Raser bemerkte, vorsorglich den Fuß vom Gas. Die Gefahr einer Kollision zwischen dem Bus und dem Fahrrad bestand zu keinem Zeitpunkt. Trotzdem versuchte der erschrockene Biker ein Ausweichmanöver. Er war aber nicht mehr in der Lage, die Geschwindigkeit des Rades zu beherrschen, und geriet beim Bremsen ins Schleudern und stürzte hin. Der Busfahrer sollte nun für den Schaden aufkommen. Schließlich habe der durch das Auftauchen des Busses verursachte Schreck unstreitig den Unfallablauf ausgelöst.

Dem widersprachen die Karlsruher Richter. Zwar bestehe laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ein innerer Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb des Busses auch dann, wenn - wie hier - die Ausweichreaktion des Radfahrers objektiv nicht erforderlich war. Doch der betroffene Biker raste ja ungehemmt und noch dazu nahe der Mittellinie auf die abschüssige Linkskurve zu. Sein Fehlverhalten wiegt damit derart schwer, dass auch die aus der Größe des Fahrzeugs zweifellos resultierende höhere Betriebsgefahr des Busses dahinter weit zurücktritt. Zumal der Sturz des Radlers für den Fahrer des Busses unabwendbar war.


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