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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gewohnheitsrecht

Der Begriff Gewohnheitsrecht bedeutet, dass jemand aufgrund ständiger Praxis (Gewohnheit) einen Anspruch auf die Gewährung einer Leistung oder Duldung einer Handlung erhält.
Der Begriff Gewohnheitsrecht spielt vor allem Verwaltungsrecht eine Rolle, der Hand in Hand geht mit dem Rechtsinstitut "Bindung der Verwaltung" . Wenn die öffentliche Hand über geraume Zeit eine Leistung gewährt oder eine Handlung duldet, kann Sie als Ausfluss aus dem Gleichheitsgrundsatz nicht dem einen gewähren und dem anderen Verweigern. Sie ist an Ihr Verhalten gebunden. Ein konkretes Beispiel wäre eine Stadtverwaltung, die über Jahre und Jahrzehnte das Abernten von Obstbäumen durch die Einwohner gewähren lässt, nicht unvermittelt die Ernte unter Ausschluss der Einwohner verkaufen kann. Ebensowenig, kann eine Stadt ein eigenes Gelände sperren, dass jahrzehntelang von den Einwohnern als Abkürzung genutzt wurde.
Im Zivilrecht, also dem Rechtsverhältnis der Bürger untereinander gibt es, entgegen eines verbreiteten Irrglaubens, kein Gewohnheitsrecht. Auch nach jahrzehntelanger Duldung einer Überwegung, kann der Eigentümer eines Grundstückes jederzeit den Durchgang verbieten.
Im Zivilrecht kann allerdings die Verweigerung eines Rechtes als "rechtsmißbräuchlich" ausgeschlossen sein und damit eine ähnliche Wirkung haben.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 21.04.2011

   
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