Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gesetzestext
Der Begriff Gesetzestext steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Ebenso verschieden sind daher die juristischen Probleme, die in diesem Zusammenhang denkbar sind. Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind. Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
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Annullierter Flug Nürnberg (D-AH) - Aufgehoben ist mehr als nur aufgeschoben: Sagt eine Luftfahrtgesellschaft in Europa einen planmäßigen Flug gänzlich ab, steht den Passagieren auf jeden Fall ein finanzieller Ausgleich für die Flug-Annullierung zu. Der Ausfall des Fluges darf insbesondere dann nicht einfach zur ersatzfreien Verspätung uminterpretiert ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Auch Fahrlehrer haben regelmäßig die Schulbank zu drücken. Selbst wenn der eine oder andere von ihnen zur Zeit gar keine Fahrschüler mehr ausbildet, muss er alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilnehmen. Unterlässt er das in seiner beruflichen Auszeit, können ihm die Behörden zu Recht die eigentlich unbefristete Erlaubnis als Fahrlehrer entziehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 B 42.07) entschieden.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, unterscheidet der Gesetzestext nämlich nicht zwischen aktiven und inaktiven Fahrlehrern. Mit der Aushändigung der Fahrlehrer-Erlaubnis wird der Fahrlehreranwärter zum Fahrlehrer. Von diesem Zeitpunkt an unterliegt er allen Pflichten, die einem Fahrlehrer gesetzlich auferlegt sind. So auch dem Zwang zur periodischen Fortbildung. Der hat sich - so wörtlich - jeder Fahrlehrer zu unterziehen. Ansonsten wird die einmal erteilte Erlaubnis hinfällig.
Und das obwohl oder gerade deshalb, weil das Dokument grundsätzlich auf Lebenszeit ausgestellt worden ist. Denn der Inhaber einer gültigen Fahrlehrer-Erlaubnis könnte ja jederzeit wieder Fahrschüler ausbilden. Ist ihm aber wegen der in der Auszeit versäumten Fortbildungen die wichtige Auffrischung und Aktualisierung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entgangen, bestehe nach Auffassung des Gerichts eine erhöhte Gefahr der Fehlausbildung und damit letztendlich für die allgemeine Verkehrssicherheit.
Nürnberg (D-AH) - Aufgehoben ist mehr als nur aufgeschoben: Sagt eine Luftfahrtgesellschaft in Europa einen planmäßigen Flug gänzlich ab, steht den Passagieren auf jeden Fall ein finanzieller Ausgleich für die Flug-Annullierung zu. Der Ausfall des Fluges darf insbesondere dann nicht einfach zur ersatzfreien Verspätung uminterpretiert werden, wenn die betroffenen Passagiere ihr Reiseziel zwar später noch erreichen, dafür aber eine Umbuchung auf eine ganze andere Flugstrecke in Kauf nehmen mussten. Das hat jetzt das Landgericht Köln entschieden (Az. 10 S 391/06).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ist die Annullierung in der gültigen EG-Verordnung eindeutig als die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges definiert, für den zumindest ein Platz reserviert war. Dies traf für ein Ehepaar zu, das direkt nach Madrid fliegen wollte, dann aber auf eine ganze andere Linie umgebucht wurde, die erst mit Zwischenstopp in Barcelona die spanische Metropole erreichte. Die dadurch aufgetretene Verspätung von etwas weniger als vier Stunden läge im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, meinte nun das wegen des Flugausfalls von dem Paar verklagte Luftfahrtunternehmen. Von einer finanziell auszugleichenden Annullierung könne nur die Rede sein, wenn die Beförderung der Passagiere völlig ausgefallen wäre.
Das klinge einleuchtend, gehe aber in Wahrheit am Gesetzestext vorbei, hielten dem die Kölner Richter entgegen. Weil ausdrücklich von reservierten Plätzen die Rede ist, kann sich der Begriff der Annullierung nach der oben angeführten Definition der EG-Verordnung nämlich nicht auf die Beförderung an sich beziehen, sondern betrifft vielmehr den konkret geplanten Flug. Es kommt also nicht darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen anstelle des annullierten Fluges einen Ersatzflug anbietet oder nicht. Einzig zugelassene, im weiteren Text formulierte Einschränkung: das Luftfahrtunternehmen bietet anstelle des annullierten Fluges eine ersatzweise Beförderung an, die es den Fluggästen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Weder das eine noch das andere traf im hier verhandelten Fall zu.
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